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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 142
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Andreas Klotz.

weiteres Verbot bezog sich auf das Halten von Geißen. Hielt sich jemand
nicht daran, so musste er damit rechnen, dass die Tiere gemäß den Verordnungen
des badischen Markgrafen August Georg erschossen wurden. Jede
Gemeinde hatte ferner auf Befehl des „Forst-Officanten" eine Abordnung
zu entsenden, die den von der Obrigkeit angewiesenen Holzvorrat entgegennahm
. Damit sollte verhindert werden, dass Lager- und Brennholz im
Wald verblieben und das Wachsen der nächsten nachgepflanzten Bäume
beeinträchtigten. Eine andere Aufgabe der Gemeinden bestand darin, nach
einem vom „Forst-Officanten" bestimmten Zeitpunkt eine „Mannschaft"
zur Sammlung des Holzsamens zu entsenden. Sollten in einer oder mehreren
Kulturen von jungen Bäumen Schäden „durch den unseitigen Viehe-
Trieb" entstanden sein, so hatte die dafür verantwortliche Gemeinde den
Schaden zu beheben. Dieses geschah dadurch, dass „die ordentliche Besä-
mung und Hegung wieder zum Anflug" gebracht wurde.

Ferner bezog sich die Waldordnung von 1771 auch auf die nach Meinung
der Obrigkeit gegebene Ungleichheit hinsichtlich ihrer Beachtung.
Sie bestand u. a. darin, dass ein Teil der Gemeinden jährlich „2 Maaß
Wein", andere „anderthalb Maaß Wein" an die weltliche Obrigkeit entrichteten
. Dies solle dadurch beseitigt werden, dass die „Forst Jäger" auch in
Zukunft von einem Fuhrmann oder Bauern 6 kr. und von einem Tagelöhner
3 kr. zu bekommen hätten. Ferner hatte jeder Ort für jeden Stamm 6 kr.
„Anweisungsgebühr" zu bezahlen. Jedes Forstamt musste zweimal jährlich
, d. h. im Juni und September, Waldgerichte abhalten. Dabei mussten
die „Holz-An Weisung" bekannt gegeben sowie angezeigte Verstöße gegen
die Waldordnung bestraft werden. Ferner sollte alles getan werden, was zur
Durchsetzung der Waldordnung zum Wohle des Waldes zuträglich war.
Deshalb kam es zu dem erörterten Strafenkatalog.

Die Waldordnung von 1771 hatte sowohl für den Windecker Wald als
auch für den Waldhägenich Gültigkeit. Deshalb wurden aus den beiden
Kirchspielen Kappelwindeck und Ottersweier 24 Mann benannt, die für die
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Waldgenossen zuständig waren
und Verstöße gegen den Waldhägenich zu bestrafen hatten. Die „Vierundzwanziger
" konnten auch „in wichtigen Fällen" die Einsetzung des
Waldgerichtes beantragen. Jenes tagte dann entweder unter der Leitung eines
Unterbann- bzw. Schirmherrn oder eines „stabführenden bannherrlichen
Kommissärs". Traf Letzteres zu, so zog man den Schultheißen von
Ottersweier als Beisitzer, die „Vierundzwanziger" und viele „Waldgenossen
" hinzu. Bei einer Sitzung des Waldgerichts konnte zum Beispiel über
die Besetzung offener „Vierundzwanziger- und Bann wartstellen" entschieden
werden. Das Entwerfen neuer „Verordnungen" und ihre Bekanntgabe
an die Waldgenossen sowie finanzielle Fragen waren weitere wichtige
Themen. Die erwähnten „Vierundzwanziger" mussten neben den beiden
„Heimburgern" forstliche Aufgaben wahrnehmen.36


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