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Spann und Streitigkeiten zwischen dem Kloster Ettenheimmünster und der Herrschaft
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Dieser Vorschlag fand bei den Amtsleuten wenig Gegenliebe. Zu einem
späteren Zeitpunkt ließen sich die Bauern dann doch noch mit Geld für die
verlorene Nutzung im Wolfersbach entschädigen.
Schuttertal fordert die Eingliederung des Wolfersbach
in die Gemarkung Schuttertal
Die Äcker und Wiesen im Wolfersbach wurden 1814 von der Großherzoglichen
Domänenverwaltung zu Euenheim an 16 Bürger der Gemeinde Wittelbach
verkauft; der Wolfersbacher Wald dagegen wurde am 21. Februar
1821 im Wirtshaus zu Wittelbach versteigert.
Die Schuttertäler fanden sich mit den neuen Besitz- und Rechtsverhältnissen
im Wolfersbacher Wald rasch ab. Was sie jedoch als ein großes Unrecht
empfanden, war die Tatsache, dass der Wolfersbach in die Gemarkung
Wittelbach und nicht in die Gemarkung Schuttertal eingegliedert
wurde.
Vogt Anton Glaser war der Auffassung,5 dass Schuttertal schon seit uralten
Zeiten das Gemarkungsrecht über den Wolfersbach ausgeübt habe
und behauptete, dass der „Grebsbühl" der „Schollenreihn" und der Wolfersbacher
Wald und die Wiesen in die Gemarkung Schuttertal gehören. Er
ließ deshalb am 8. September 1830 die ganze Gemeinde auf dem Gemeindshaus
versammeln und kundige Bürger vor dem Amtsverweser
Christ zur Sache aussagen.
Als einer der kenntnisreichsten Bürger erwies sich der Fürstlich v. d.
Leyensche Förster Mathias Bungert. Er gab zu Protokoll:
„Ich bin nunmehr 64 Jahre alt. Bin dahier geboren und bekleide den
Dienst eines Försters seit 45 Jahren. In dieser Zeit herrschte mit dem Wolfersbach
so wie auch früher, wie ich es von meinem Vater, gleichfalls Förster
, vernommen habe, immer ein und dasselbe Verhältnis. Der Wolfersbach,
welcher einschließlich den jetzt darin sich befindlichen Äcker und Wiesen
ehemals aus lauter Waldungen bestanden, gehörte dem Kloster Ettenheimmünster
. Allein das Recht der Beförsterung, der Jagd und der Freveltäti-
gungen stand immer und unbestritten der Jurisdiction des Oberamtes Seelbach
zu, welches ehemals alle diese Geschäfte allein abgetan hat. Wollte
das Kloster Ettenheimmünster Holz fällen, so musste es sich deshalb an
das Amt Seelbach wenden. Haben Untertanen des Klosters im Wolfersbach
gefrevelt, so wurden sie beim Amte Seelbach gestraft. Handelte es sich um
die Frage, wann die Weidfahrt in die Eckerich-Mästung mit Eicheln und in
das Waldgras eröffnet werden sollte, so wurde dies vom Vogt von Schuttertal
erlaubt und hierfür in die Gemeindekasse ein oder mehrere Pfund Pfennig
gezahlt."
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