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Vom Waldhüter zum Forstbetriebsbeamten - Der Forstdienst in den Gemeinden
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Die Hauptaufgaben der Waldschützen bestanden demnach im Jagd- und
Forstschutz, in der Beaufsichtigung der Holzhauerei und in der Verhütung
von Waldfreveln. Sie hatten die Verstöße zu melden und ertappte Waldfrevler
vor das Waldgericht zu führen, beispielsweise auf dem Korker
Bühl.9 Dazu hatten sie regelmäßig den Gemeindeforst zu begehen. Oft beaufsichtigte
der Gemeindewaldschütz außerdem die Waldarbeiten und achtete
auf die Instandhaltung der Waldwege und der Grenzsteine. Seine Aufgaben
beschränkten sich auf eine reine Aufsichtsfunktion. Über seine Tätigkeit
hatte er gewöhnlich dem Zwölferrat jährlich zu berichten.
Die Waldhüter übten ihr Amt haupt- oder nebenberuflich aus und erhielten
für ihren Dienst eine Vergütung in Geld und Naturalien,10 die freilich
nicht gerade üppig ausfiel. Nach Ansehen, sozialer Stellung und Bezahlung
war der Waldhüterdienst noch im gesamten 18. Jahrhundert äußerst
gering geachtet. Gleichwohl waren die Waldschützen als Ordnungshüter
unentbehrlich, wie man anhand der zahlreichen Anzeigen über Feld- und
Walddiebstähle in den Ortsbüchern nachlesen kann. Ebenso wie man den
Feldschütz für die Feldhut und den Dorfschütz für die Ortspolizei benötigte
, so war auch der Waldschütz für die Erhaltung des Waldes unverzichtbar.
Ernennung und Dienstaufsicht nach dem badischen Forst gesetz von 1833
Nach der Bildung des Großherzogtums Baden 1806 setzte die Auflösung
der alten Mark- und Waldgenossenschaften ein." Die Genossenschaftswälder
wurden (nach mitunter langjährigen Verhandlungen) zwischen den
Mitgliedsgemeinden aufgeteilt. Später entstanden dann durch Zusammen-
schluss der Waldbesitzer innerhalb einer Gemeinde neue Waldgenossenschaften
.12 Die einzelnen Gemeinden hatten nun selbst für den Schutz ihrer
Wälder zu sorgen.
Die großherzogliche Verordnung über die Forstfreveltaten vom 13. Mai
1809 erlaubte allen Gemeinden, die von den „Waldschützen" angezeigten
Waldfrevel selbst zu rügen.13 Das Innenministerium ordnete daher bereits
im Jahre 1823 an, dass nur tüchtige Hutgehilfen, die den „Ruf braver Leute
für sich haben", von den Gemeinden vorgeschlagen und vom Forst- und
Bezirksamt geprüft und bestätigt werden sollten.14 Über die konkrete Ausgestaltung
des Forstschutzes und die Ahndung von Waldfrevel in den Gemeinde
- und Domänenwäldern besagte die Verordnung nichts. Auch eine
umfassende Regelung von Rechten und Pflichten der Gemeindewaldhüter
ließ vorerst auf sich warten.
Erst mit dem badischen Forstgesetz vom 15. November 183315 und der
entsprechenden Vollzugsordnung vom 1. Mai 183416 erhielt das gesamte
Forstwesen eine einheitliche neue Rechtsgrundlage. Mit dem Gesetz wurden
Aufbau und die Aufgaben der Forstverwaltung in Baden grundlegend
neu geregelt. Als oberste Landesforstbehörde entstand die Forstpolizeidi-
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