Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 270
(PDF, 115 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2007/0270
270

Cornelius Gorka

deren wird unterstellt, dass sie sich an dem zu hütenden Holz selbst bedient
hätten. Diebstahl, Hehlerei und Wilderei waren schwere Vergehen,
die unmittelbar zur Entlassung führten, wenn sie entdeckt wurden.

Immer wieder wurde den Waldhütern auch eine allgemeine Vernachlässigung
ihrer Pflichten oder mangelnde Aufsicht vorgeworfen, wenn sie
mehr Zeit ihrem Hof statt der Waldhut widmeten. Auch eine nachlassende
geistige und körperliche Kraft, Krankheit und Trunksucht konnten die Ablösung
von Gemeindewaldhütern nach sich ziehen.

Die genannten Beschwerden sollen aber nicht darüber hinwegtäuschen,
dass es auch durchaus tüchtige und pflichtbewusste Waldhüter gab, die in
den Ortsbereisungsprotokollen lobend erwähnt wurden. Auch die lange
Dienstzeit vieler Gemeindeförster lässt darauf schließen, dass sie sich in
ihrem Amt bewährten.40 Abgesehen von der Bezahlung ermöglichte das
Amt dem Stelleninhaber auch eine individuelle und selbstständige Tätigkeit
, die wiederum von vielen Waldhütern geschätzt wurde.

Besoldung und Versorgung

Der Gemeindewaldhüter versah seinen Dienst grundsätzlich haupt- oder
nebenberuflich und erhielt für seinen Dienst eine Vergütung aus der Gemeindekasse
. Das Gehalt wurde ursprünglich in Geld und Naturalien (einschließlich
bestimmter Nutzungsrechte) ausbezahlt. Unter dem Einfluss
des Forstgesetzes wurde aber ab der Mitte des 19. Jahrhunderts die Natu-
ralbesoldung vollständig von der Geldzahlung abgelöst. Das Gehalt des
Waldhüters in Gemeindewaldungen war „vom Gemeinderat im Verhältnis
der Größe des Forstes und der Schwierigkeit der Hut in einem ständigen
Betrag festgesetzt und vom Bezirksamt mit Zustimmung der Bezirksforstei
genehmigt; von den übrigen Waldeigentümern aber in gleicher Weise, jedoch
nur mit Zustimmung des Forstamts festgesetzt"41.

Das Gehalt wurde jährlich festgesetzt und meistens monatlich ausbezahlt
. Es setzte sich aus dem Grundgehalt bzw. Tagelohn zusammen, das
von der Größe des Hutbezirks und der Wochendienstzeit abhängig war.
Zum Grundgehalt kamen noch einzelne Gebühren für bestimmte Dienstleistungen
(beispielsweise Pflanzarbeiten) hinzu.42 Für Dienstreisen außerhalb
des Dienstbezirks und Dienstgänge zum Forstamt wurden Ganggebühren
bzw. Reisekostenersatz und Tagegeld gezahlt. Die früheren Anzeigegebühren
hatte das Forstgesetz zugunsten eines höheren Grundgehalts
abgeschafft, um Missbrauch und Denunziantentum vorzubeugen. Der
Waldhüter sollte einen Forstfrevler kraft Amtes und nicht aus Gewinnstreben
anzeigen.

Der Gemeindewaldhüter wurde gewöhnlich im Angestelltenverhältnis
beschäftigt. Soweit er auch noch ganz oder teilweise den Wald einer Nachbargemeinde
mitbetreute, zahlte diese Gemeinde einen Teil seines Gehalts.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2007/0270