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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 271
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Vom Waldhüter zum Forstbetriebsbeamten - Der Forstdienst in den Gemeinden

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Gehörte zu seinem Hutbezirk neben dem Gemeinde- bzw. Genossenschaftswald
auch der Privatwald, so erhielt er ein zusätzliches Gehalt von den Privatwaldbesitzern
. Der Hilfswaldhüter erhielt lediglich eine Tagesvergütung.

Viele Gemeindewaldhüter waren nur teilzeitbeschäftigt. Da sie oft von
ihrem Gehalt allein nicht leben konnten, betrieben sie nebenbei noch eine
Landwirtschaft. Auch übernahmen sie häufig noch weitere besoldete Gemeindeämter
, wie beispielsweise das Amt des Jagdaufsehers, des Wildschadenschätzers
oder des Feldschützen. Dadurch war es ihnen allerdings
nicht immer möglich, die erforderliche Zeit der Waldhut widmen zu können
, was wiederum bei Inspektionen bemängelt wurde. Die Forstämter
mussten daher wiederholt die Gemeinden ermahnen, ihre Waldhüter angemessen
zu bezahlen, um sie nicht zu verlieren.43 Reich wurde man durch
den Waldhüterdienst offensichtlich nicht.

Eine einheitliche Gehaltsregelung der Gemeindeforstbetriebsbeamten
gab es lange Zeit nicht. Arbeitszeit, Vergütung und Versorgung regelte die
Gemeinde im Dienstvertrag mit dem jeweiligen Waldhüter. Dementsprechend
war die Besoldung von Ort zu Ort verschieden. So betrug im Jahre
1874 das durchschnittliche monatliche Gehalt eines badischen Gemeindewaldhüters
etwa 20 Mark.44 Die Höhe war freilich abhängig von der Waldfläche
und der entsprechenden Arbeitszeit. Im Jahr 1900 variierte das Jahresgehalt
eines Gemeindewaldhüters im Amtsbezirk Offenburg zwischen
86 RM (Ebersweier) und 800 RM (Offenburg). Das Durchschnittsgehalt
lag bei 328 RM bzw. 2 RM pro Hektar.45 Hinzu kamen häufig noch weitere
Einkünfte durch Jagd-, Weg- oder Kulturaufsichtsarbeiten. Die Privatwaldhüter
wurden noch schlechter bezahlt. Erst seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts
wurde die Forstwartbesoldung auf der Grundlage des Angestelltentarifs
der Gemeinden festgesetzt.

Einen Ruhegehaltsanspruch und eine Hinterbliebenenversorgung gab es
für die Gemeindewaldhüter anfänglich nicht. Es war keine Seltenheit, dass
ein Stelleninhaber noch mit 70 Jahren seinen Dienst versah. Erst nachdem
die Gemeindewaldhüter mit dem Reichsversicherungsgesetz von 188946
versicherungspflichtig geworden waren, wurden sie in der Fürsorgekasse
für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte gegen Krankheit, Alter und Invalidität
versichert.

Dienstkleidung und Ausrüstung

Nach § 180 des Forstgesetzes musste jeder Waldhüter „im Dienst mit den
vorgeschriebenen äußeren Zeichen seines Berufs versehen sein". Im Unterschied
zu den staatlichen Forstbeamten47 gab es eine eigene Dienstuniform
für die Gemeindewaldhüter zunächst nicht. Sie waren lediglich an einer
grünen Armbinde mit dem großherzoglichen Wappenschild zu erkennen.
Außerdem waren sie mit einem „Frevelhammer" und einem Dienstbuch


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