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Vom Waldhüter zum Forstbetriebsbeamten - Der Forstdienst in den Gemeinden
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(alternativ zur Dienstmütze) einen grauen weichen Filzhut mit breiter
Krempe (Schützenhut) und badischer Kokarde.
Zur Dienstkleidung gehörte ferner noch eine bestimmte Ausrüstung, die
ebenfalls von der Gemeinde gestellt wurde:
1. ein Dienstbuch,
2. ein zusammenlegbarer Waldplan,
3. eine Signalhupe zum Umhängen,
4. ein Waldbeil mit kurzem Stil und Lederfutteral, das am Koppel befestigt
wurde,
5. ein Holzkennzeichnungsstempel (soweit nicht am Waldbeil befestigt),
6. ein Kulturmesser in Hirschfängerform, ebenfalls am Koppel getragen,
7. ein Forstpolizei- und ein Fischereigesetz sowie verschiedene Dienstanweisungen
und Vorschriften.52
Ein Gewehr durften die Waldhüter nur mit Erlaubnis der Bezirksämter tragen
. Sämtliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke waren im Dienst zu tragen
und pfleglich zu behandeln. Die ihm anvertrauten Gegenstände und
Dienstpapiere hatte er sorgfältig aufzubewahren und namentlich das Tagebuch
stets unter Verschluss zu halten.
Durch Verordnung des Reichsforstmeisters vom 22. April 193 853 wurden
die Dienstkleidungsvorschriften für den Staatsforstdienst auch auf den
Forstdienst der Gemeinden, Gemeindeverbände und die übrigen öffentlichen
Körperschaften ausgedehnt. Die bisherige Dienstkleidung durfte
noch bis Ende 1940 aufgetragen werden. Die betroffenen Körperschaften
erhielten einen einmaligen Kleiderzuschuss von 100 RM zur Neuanschaffung
einer Dienstuniform für ihre Forstwarte. Heute tragen Gemeinde- und
Staatsförster die gleiche Dienstkleidung.
Soziale Herkunft der Waldhüter
Das Forstgesetz von 1833 stellte keine hohen Anforderungen an die Bewerber
: „Nur volljährige Leute von gutem Ruf können dazu gewählt werden
."54 Anders als bei den Bezirksförstern war keine bestimmte Vorbildung
verlangt. Einfache Volksschulbildung genügte, da man der Meinung
war, dass die erforderlichen Kenntnisse ohne weiteres im Laufe des Dienstes
erworben werden könnten. Auch einen Nachweis der körperlichen und
geistigen Leistungsfähigkeit wurde nicht verlangt. Die Gemeindewaldhüter
erhielten lediglich vom Oberförster eine Unterweisung in die wichtigsten
Vorschriften und eine Belehrung über das Verhalten bei der Feststellung
und Verfolgung von Forststraftaten.55 Ansonsten waren die gedruckten
Dienstanweisungen die einzigen Aufgabenbeschreibungen. Für die einfache
Waldaufsicht schien das ausreichend zu sein.
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