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Vom Waldhüter zum Forstbetriebsbeamten - Der Forstdienst in den Gemeinden 279
20 Scheifele: Forstorganisation, 49; siehe auch Anlage 18, 132.
21 Siehe § 179 ff. des Forstgesetzes (Bad. Staats- und Regierungsblatt 1834, 35).
22 § 179 und 180 des badischen Forstgesetzes.
23 Die Privatwaldbesitzer hatten sich häufig untereinander und oft auch mit der Gemeinde
zu einer Waldgenossenschaft zusammengeschlossen, die dann einen gemeinsamen
Waldhüter einstellte.
24 Siehe § 180 des Forstgesetzes, geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 27. April 1854.
25 Siehe Gesetz über den Diensteid der öffentlichen Bediensteten vom 7. Juni 1848 (Bad.
Reg. Bl. 167 f.).
26 Otto Eberbach: Der Forstwart, Karlsruhe 1900, 2.
27 § 184 des Forstgesetzes.
28 KAOG-Erlach-11.
29 Übersicht der einzelnen Instruktionen und Dienstanweisungen zwischen 1807 und
1920 siehe Scheifele, Forstorganisation (Anlage 19), 133 f.
30 Bibliothek des Kreisarchivs C 972.
31 Viehtrieb war nur von Mai bis Oktober und nur in den zugewiesenen Waldgebieten erlaubt
.
32 „Kein Teil des Waldes darf öde gelassen werden; was Wald war, muss Wald bleiben."
33 Die Verträge finden sich in den Stellenakten zum Waldhüterdienst der Gemeinde, die
heute in den Gemeinde-, Kreis- und Staatsarchiven liegen.
34 § 23 der Dienstinstruktion.
35 Siehe hierzu die Dissertation von Wolfgang M. Gall: Armut, Wein und Zinsen. Zur Sozial
- und Kulturgeschichte des Ortenauer Rebdorfes Rammersweier 1810-1860, Offenburg
1991.
36 Heinrich Hansjakob hat die Harzer in seinem Buch: „Waldleute" 11. Aufl., Haslach
1984, im Kapitel „Der Fürst vom Teufelstein" (31 ff.) beschrieben.
37 Der Bezirksförster (Förster) des Forstgesetzes nannte sich später „Forstmeister" und
entspricht dem heutigen Leiter des Forstamtes.
38 Brandstetter, Waldgeschichte des Reblands, 105 f.
39 KAOG OG-Diersb-12.
40 Ich beziehe mich dabei auf die Berichte in den Spezialakten der Bezirksämter über die
Gemeinden.
41 § 181 des Forstgesetzes.
42 beispielsweise Stamm- und Stückgeld von den Holzkäufern an den Waldhüter.
43 KAOG-Gen 1-141.
44 Scheifele, Forstorganisation, 86.
45 KAOG-Gen 1-141.
46 Reichsgesetze vom 22. Juni 1889 bzw. 13. Juli 1899.
47 Diese trugen einen grünen Rock mit schwarzem Kragen nebst Hirschfänger.
48 Verordnungsblatt für die Forstpolizeiverwaltung vom 4. Sept. 1846.
49 KAOG-Gen 1-141.
50 KAOG-Gen 1-142. Die neue Dienstanweisung vom 20. November 1899 übernahm die
Dienstkleidung fast unverändert.
51 Kurze Männerjacke.
52 Später erhielt jeder Waldhüter noch das Handbuch „Der Forstwart" ausgehändigt.
53 Reichsministerialblatt der Forstverwaltung 1938, 196.
54 § 179 Satz 2 des Forstgesetzes.
55 Scheifele, Forstorganisation, 88.
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