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Wolf von Windeck und seine Hinterlassenschaft
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sen. Er schreibt unter diesem Datum an Wolf von Landsberg: „[...] all seine
Habe daselbst sei entwerthet; nicht einmal einen Knecht dürfe er schicken
und die Hauptleute [der Bauern] hätten die ganze Regierung im Lande
an sich gerissen."44 Der Grund, weshalb es in der nördlichen Ortenau
unruhig blieb, lag in dem Widerstand der Grafen von Hanau-Lichtenberg,
die den Ortenauer Vertrag nicht anerkennen wollten und mit Repressionen
gegen die Bauern drohten 45
Klaus Meyer verklagte die Aufrührer vor dem kaiserlichen Hofgericht
zu Rottweil und die Angelegenheit kam dann an Bischof Wilhelm von
Straßburg, ihrem „gnädigen" Fürsten und Herren. Die Untertanen und ihre
Vertreter baten vor dem rechtlichen Beschluss Wolf von Windeck, ihren
„gnädigen" Herrn Amtmann, ihnen gegenüber Junker Klaus Meyer,
Schwager des Windeckers, zu einem gütlichen Vertrag zu verhelfen. Die
Gerichte Renchen und Ulm, die Heimburgen, Gemeinde und die „Menge"
in den beiden Gerichten als Vertreter der Bauern bekannten, dass die dem
Junker Meyer zugefügten Schmähungen zum Abbruch seiner Ehre unwahr
seien. Meyer habe nie etwas Unrechtes von ihnen gefordert, ihnen keinerlei
Neuerungen und Lasten auferlegt und habe sich redlich und ehrlich in
seiner Amtsverwaltung gehalten. Als Schadensersatz leisten sie 40 Gulden
und jeder von ihnen verpflichtet sich, ihm für einen Tag mit der Fuhr oder
mit dem Leib zu fronen.46
Das Bühler Kondominium, die gemeinsame Herrschaft der Windecker mit
den Markgrafen von Baden, barg wegen der Abgaben (Bete) der Untertanen,
der Waldnutzung und Fronordnung mannigfachen Konfliktstoff. Durch Verhandlungen
versuchte man die Streitpunkte aus der Welt zu schaffen.
Unter den 12 Punkten, die am 28. Mai 1528 durch einen Vertrag geregelt
wurden, beleuchtet der 11. Punkt die damalige Situation: Alle Gebote
und Verbote, die den gemeinsamen Stab zu Bühl belangen, ebenso die
Ordnungen, sollen durch einen gemeinsamen Schultheißen zu Bühl verkündet
werden, mit Vorbehalt der landesfürstlichen Obrigkeit des Markgrafen
.47 Die Gewichtsverteilung spiegelt sich auch in der Besetzung der
Verwaltung und bei den Einnahmen wider. Von den 12 Richtern des Bühler
Gerichts setzte der Markgraf 9, der Windecker 3; Baden ernannte den
Schultheißen, Windeck den Gerichtsboten. Am Zoll und Ungeld hatte Baden
7, Windeck 5 Teile zu beziehen. Die Herrschaft Baden konnte jährlich
3 Fuder Wein, Windeck 2 Fuder auf der Bürgerstube in Bühl als Bann wein
verzapfen. Neue Einkünfte versuchte sich Wolf dadurch zu verschaffen,
dass er seit 1530 die Weinfuhren des Klosters Schwarzach aus dessen Rebhöfen
in Altschweier und Bühlertal mit Zoll zu belegen suchte.
Als Amtmann in der Pflege Ortenberg ist Wolf 1534 im Auftrag des Bischofs
Wilhelm III. von Straßburg (1506-1541) bei einem Untergang der
Allmende der Stadt Oberkirch tätig 48 Er schlichtet einen Streit wegen eines
Zinses an die Lautenbacher Kapelle 49 Am 12. Juli 1535 musste wiede-
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