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Suso Gärtner
rum Bischof Wilhelm einen Zwist zwischen seinem Amtmann zu Oberkirch
Wolf von Windeck und den bischöflichen Untertanen der Gemeinde
Erlach wegen eines Wegs oder Durchtriebs von Vieh durch den Wald des
Windeckers regeln.50
Zahlreiche Güterkäufe und Transaktionen sind aus den folgenden Jahren
belegt: Einlösung der Hälfte des Dorfs Lampertheim vom Domkapitel
(1536),51 Kauf von 13 Jeuch Acker, Matten, Gültgüter, ein Haus und Hof
zu Wagshurst für 77 Pfund Pfennig (1537),52 Belehnung mit einem Zehnten
zu Buchheim bei Freiburg an Hans Veitin Schnewelin von Kranzau
(Crantznow).53 1 5 3 8 übergibt Wolf seine leibeigenen Leute im Gericht
Achern gegen 300 Gulden Straßburger Währung an die beiden Pfandherren
der Ortenau und verzichtet auf seine Ansprüche.54
In Bühl verschärfte Wolf als Bannherr des Hägenichwaldes oder der
niederen Mark zusammen mit seinem Mitamtmann Bastian von Botzheim
durch neun Zusatzartikel den alten Waldspruch von 1516, weil zu befürchten
war, dass durch die extensive Abholzung der Bäume durch die Nut-
zungsberichtigten in den Kirchspielen Ottersweier und Kappelwindeck die
Wälder in Abgang geraten würden.55
Weitere Käufe Wolfs datieren aus den Jahren 1541.56 Klagsachen und
Streitigkeiten gab es in diesem Jahr mit dem badischen Statthalter und den
badischen Räten. Sie beschwerten sich über den Schultheißen von Kappelrodeck
wegen dessen Maßnahmen gegen die badischen Eigenleute. Wolf
von Windeck nahm ihn in Schutz und wies darauf hin, dass der Schultheiß
gemäß dem Befehl des Bischofs von Straßburg als Landesherren gehandelt
habe.57 Vor dem Rat der Stadt Straßburg musste Wolf sich rechtfertigen,
weil er einige Leute des Junkers Rorhart von Neuenstein wegen Waldfrevels
in Haft genommen hatte.58
Einen Einblick in die Verhältnisse in Bühl gibt ein Vertrag Wolfs mit
den Betlegern zu Bühl vom 2. Juni 1541,59 in dem es um den Einzug der
Güter- und Leibbete ging. Durch die Verzeichnung und den Austausch von
Untertanen mit Baden sowie dem Kloster von Schwarzach sollten alle er-
fasst werden, die sich in Bühl niedergelassen hatten oder sich mit einem
„Ungenossen" (einem andern Herrn gehörig) verheiraten wollten. Allerdings
war auch bestimmt worden, dass hinsichtlich der Güterbete (Steuer)
die Markgräfischen und Windeckischen gleich und maßvoll gehalten würden
und dass die Armen nicht zu hoch belegt werden sollten. Wegen der
unerlaubten Nutzung der Weiden und des Eckerich (Eichelmast) in den
Windeckischen Wäldern wollte man sich gütlich einigen oder einen Gerichtsentscheid
abwarten. Mit der Markgrafschaft Baden wurde ein Vergleich
wegen der strittigen Zinken Waldmatt und Hatzenweier durch einen
Untergang und eine Steinsetzung verabredet.60
Ende Januar 1542 stellte Wolf gegenüber Philipp Graf zu Hanau und
Herr zu Lichtenberg den Lehenrevers über den Empfang der Lichtenbergi-
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