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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
88. Jahresband.2008
Seite: 288
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Manfred Merker

dann in einer weitgehend friedlichen und glücklichen Zeit in seinem Offenburger
Heimatkloster gestorben und begraben worden.

Über ihn findet sich neben dem archäologischen Zeugnis des Grabsteins
ein zweites, nicht unbedeutendes historisches Schriftzeugnis in den Archiven
.10 Im Jahre 1709 musste die Satzung der altehrwürdigen Offenburger
„Eligius-Bruderschaft des Schmiede- und Wagnerhandwerks" erneuert werden
. Unter dem Schutz des westfranzösischen Heiligen der Merowingerzeit
Eligius (588-659, Gedenktag katholisch 1.12.), dem Patron der Goldschmiede
, Schlosser und Metallarbeiter, hatte diese sich urkundlich bereits
1496 in Straßburg konstituiert: Der damalige oberste franziskanische Pro-
vinzial der oberdeutschen Minoritenprovinz, Frater Gregorius, der damit ein
früherer Vorgänger unseres Paters Hyacinthus war, hatte 1486 ein Ordenskapitel
in Offenburg abgehalten und dann zehn Jahre später diese nicht ganz
unvermögende Bruderschaft der geistlichen Gnade aller frommen Werke
der Minoriten des Heiligen Franziskus, wie Messen, Gebeten und Fürbitten,
unterstellt. Schon die Begine Gertrud von Ortenberg (f 1335), die deswegen
auch in der Klosterkirche begraben werden durfte,11 und die Offenburger
„Sebastiansbruderschaft der Schützen"12 hatten sich 1451 dem geistlichen
Schutz des franziskanischen Barfüßerordens anvertraut.

1497 hatte der Rat der Stadt Offenburg dann die Satzung genehmigt,
ebenfalls in präzisierter und erweiterter Form 1671. Durch so genannte
Gnadenbriefe nahmen die Eligiusbrüder als Gönner und Wohltäter des lange
Zeit einzigen Offenburger Ordensklosters teil an den dort geübten geistlichen
Handlungen, sie selbst verpflichteten sich zur Unterstützung der
Barfüßer. So steht in der 1671 erneuerten Satzung der Passus, bei der Heiligen
Messe „solle ein jeder seinen groschen ohne widerredt oder streiten
geben, und im kloster, im cryzgang oder anderwertß soll kein streiten oder
widerred mehr geschehen". Dass diese Bestimmungen bereits nach kurzer
Zeit erneuert wurden, begründet die Urkunde der Bruderschaft vom 25. Juni
1709 eindrucksvoll wie folgt: „Erstlich ist diese bruderschaft vor 215
jähren erfunden und gehalten, aber in disen betrüebten und gefährlichen
kriegßzeithen etlich jähr hindurch schlecht und unachtsamb in obacht genommen
worden, theils wegen des anno 1689 beschehenen brandts- und
Zerstörung sowohlen der kürchen alß gantzen statt, teils aber auß lawigkeit
einiger Christen. Nun mehro hat der grundtgüetige gott die seelen seiner
dienner mit dem liecht des verstandts erleuchtet". Dann folgt die Erneuerung
der 10 Artikel, die auch die jährliche Abgabe eines „halben reichß-
thallers, vier wax kertzen auf den altar undt vier auf die todten bahr zu rai-
chen" festsetzt. Von der Hand des unten genannten franziskanischen Unterzeichners
ist folgender Passus ergänzt: „Weiter ist von dem convent vergünstiget
worden, das, wan ein frembder Schmidt- oder wagner gesell, welcher
bey einem meyster allhier in arbeith gestanden undt hie absterben
sollte, in dem platz vor der kirchen kann begraben werden."


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