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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
88. Jahresband.2008
Seite: 303
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2008/0303
Die Glashütte der Herrschaft Hohengeroldseck am Grassert und die Bedeutung

303

Ein weiteres Schreiben liegt vom 26. September 1615 vor. Dieses
stammt von Graf Jacob zu Hohengeroldseck und Sulz etc.:

Jakob hat sich nunmehr entschlossen, eine Glashütte im Grassert errichten
zu lassen. Als Hüttenmeister beabsichtige man einen Herrn Martin einzustellen
. Mit diesem hat Jakob durch Beamte aushandeln lassen:

Das Werk werde Martin und seinen Arbeitern anvertraut. Bis das Werk in
Gang gebracht sei, habe er eine gebührliche Kaution und zwar wenigstens
300 Gulden zu besichern. Hinsichtlich der Hütten waren diese auf eigene
Kosten zu bauen. Für die Hütten und Häuser des Hüttenmeisters, Glasers
und Schürfers werden zu einem gebührenden Zinssatz Hofplätze zur Verfügung
gestellt werden. Dem Hüttenmeister und allen Arbeitern werde zugelassen
, nach den gebräuchlichen Landesregeln zu bauen und zu pflanzen.
Dies betreffe auch die Unterhaltung ihres Viehs wie auch der Schweine.

Sollten der Hüttenmeister, Glaser etc. außerhalb des Hüttenwaldes und
anderwärts im Tal etwas kaufen wollen, so müssen diese Güter mit Ehre
nach des Herrschafts Brauch und Recht angenommen werden. Von der
Frohn würden der Hüttenmeister etc. auf das Ganze befreit werden. Zu anderen
Diensten und Kriegsgeschäften der Herrschaft haben sie sich wie die
anderen Untertanen zur Verfügung zu stellen. Seitens der Herrschaft wurde
bewilligt, solange Martin noch nicht mit dem „Glasern" angefangen hat, er
wöchentlich eine Abgabe in Höhe von 2 Reichstaler oder 5 halben Gulden
zu leisten habe.

Es sind auch auf Kost und Lohn Steine zu brechen, auch die Erde abzuholen
und diese zuzubereiten. Vor Beginn mit dem Glasen sind auch die
Häfen anzufertigen. So würde wöchentlich auf die Abgabe eines Teils in
Höhe von zwei Gulden verzichtet. Dies jedoch nicht länger, als bis das
Werk in Gang gebracht wurde.

Hinsichtlich der wöchentlichen Besoldung des Hüttenmeisters dürfe er
Glas für sich behalten und verkaufen. Sollte der Preis einbrechen, so habe
der Hüttenmeister ein Zubringen zugesagt. Hinsichtlich des Weinschankes
habe er sich zu erklären.

Schließlich wurde verabredet und versprochen, dass der Hüttenmeister
aufrichtig und ehrsam die rangendlichsten Glasgesellen samt ihres Korbzeuges
herzubringen und bestellen werde. Das hergestellte Glas ist fleißig
aufzuheben. Es ist miteinander (und nicht das seinige zuvor) zu vertreiben
und zu verkaufen. Dies sei für diesen Dienst ein allgemeines Gelübde und
eine Vereinbarung. Jeweils ist immer ein zweifaches Protokoll zu führen,
das vom Hüttenmeister zu unterschreiben ist. Eines bleibe bei ihm, das andere
bei der Kanzlei.

Weitere Informationen sind einem Brief vom 10. November 1615 zu
entnehmen. Dieser stammt offensichtlich von Herrn Martin:

Bei allen Glashütten sei es üblich, dass der Glas- oder Hüttenmeister bestimmte
Vorrechte und Befreiungen erhalte. Aus eigener Erfahrung würde


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