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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
88. Jahresband.2008
Seite: 304
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Franz Hahn/Walter Schneider

Abb. 2: Erlass zur Bestellung des Hüttenmeisters vom 21. September 1616

man bis zu dem Zeitpunkt zur ersten Glasherstellung eine wöchentliche
Besoldung von 5 Gulden begehren. Sobald das Glaswerk mit der Hilfe
Gottes gerichtet ist und ohne Zweifel einen glücklichen Fortgang habe so
begehr er, wie es der übliche Stand regele, eine wöchentliche Besoldung
von zwei Reichstalern und anteiliges Glas in Geldveranschlagung wie es
verkauft werde.

Bei einem solchen Werk sei es auch erforderlich, dass man Wein ausschenken
dürfe und fremde Personen beherberge, die Glas kaufen möchten
. Auch sei es üblich, diese Personen kalt und warm zu verpflegen.

Für die erforderlichen Gärten und Hofstätten sei man entsprechend des
Landesbrauches bereit, ein „landtüchtiges" Geld oder einen Zins dafür zu
geben. Es wird darum gebeten, dafür auch Weidungen zur Verfügung zu
stellen und den Auf- und Abtrieb des Viehs zu gestatten.

Die Herrschaft wird ersucht, eine diesbezügliche Anordnung zu verfügen
. Alle rechtschaffenden Personen, die für das Werk gebraucht werden
(Handwerker, Taglöhner und andere) würden ihren Verdienst erhalten und
richtig ausbezahlt werden. Dieses Werk solle nicht verhindert werden.

Auf den 21. September 1616 datiert die nächste, vorhandene Unterlage.
Dabei handelt es sich um den Erlass zur Bestellung des Hüttenmeisters:

Jacob, Herr zu Geroldseck und Sulz etc. hat eine Glashütte im Grassert
(im Schuttertal) auf dessen Eigentum soweit errichten lassen, dass man
innerhalb weniger Tage mit dem Glasen anfangen und dieses fortsetzen
könne. Deshalb wird ein erfahrener Hüttenmeister, der zugleich getreuer


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