Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
88. Jahresband.2008
Seite: 305
(PDF, 97 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2008/0305
Die Glashütte der Herrschaft Hohengeroldseck am Grassert und die Bedeutung

305

Verwalter des ganzen Werkes sei, nunmehr bestellt. Man werde das ganze
Werk Herrn Balthaß Greiner aus Neuen Lauterburg als einem kundigen
und langgeübten Meister anvertrauen.

Neben den gewöhnlichen Aufgaben hat er sich allem Habe und allen
Gütern zu verpflichten. Auch ist er schuldig, von dem übernommenen
Werk monatlich Rechnung und Leistung vorzulegen. In keinem Fall darf er
von sich aus irgend etwas anstehen lassen.

Bezüglich der Hütten werden dem Hüttenmeister, Glaser etc. zu gebührendem
Zins Hofstätten zur Verfügung gestellt. Diese können von diesen
auf eigene Kosten erbaut werden. Bei Wegzug oder Ablösung der Hütten
würden diese nach Ermäßigung der Kosten entweder durch die Herrschaft
wieder gekauft oder selbst verkauft werden können.

Es wird gegönnt und zugelassen, dass zur Unterhaltung des Viehs, zum
Hin- und Hertrieb wie auch für die Schweine zur Eichelzeit, hinreichend
Weide und Eicheln beansprucht werden können. Wolle man aber außerhalb
des Hüttenwaldes einkaufen, so müssen diese Güter nach dem Brauch und
Recht der Herrschaft angenommen werden.

Für die Bestellung erhält der Hüttenmeister wöchentlich zwei Gulden.
Das Glas, das der Hüttenmeister von seiner Hand herstellt, dürfe er für sich
behalten und verkaufen. Sollte das Glas springen oder brechen, so habe
man sich so, wie es die neu begriffene Hüttenordnung auferlegt, zu verhalten
. Wenn er einen Lehrjungen halte, so steht das von diesem hergestellte
Glas alleine der Herrschaft zu. Dafür hat diese dem Jungen Kleidung und
Werkzeug zur Verfügung zu stellen.

Den Weinschank zu führen wird dem Hüttenmeister zugelassen. Wie andere
Wirte hat er damit getreulich umzugehen.

Nachdem dem Hüttenmeister das gesamte Werk einschließlich dessen
Einnahmen und Ausgaben anvertraut wird, so habe er damit aufrichtig und
getreu zu ihrer Gnaden frommen Nutzen umzugehen und zu handeln. Er
hat seine Register über das Glas und das einnehmen und ausgeben von
Geld fleißig und richtig zu halten. Dies, damit er

- jederzeit Rechnung, Rede und Antwort stehend verhandeln könne

- die tauglichsten Glasgesellen mit ihrem Werkzeug nach Hüttengebrauch
herbringen könne

- einen Stand wie es sich gehöre führe

- das gemachte Glas täglich fleißig aufhebe und dieses miteinander und
nicht das seinige zuvor vertreibe

- alles benötigte Zeug rechtzeitig herbeischaffe und mit dem Holz auf das
genaueste umgehe und keinen Mangel erscheinen lasse

- die Hüttenordnung in allen Punkten und Artikeln ernstlich einhalte

- wie es sich einem Diener zusteht und gebührt, er sich als einen aufrichtigen
und getreuen Hüttenmeister unweigerlich erzeige.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2008/0305