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Ernst Gutmann
1590
„Zuwissen und Kund sey männiglich mit diesem Brief, denach vor kürzverschiene
Jahren, zwischen beiden Gemeinden zu Stollhofen und Schwarzach
dahin vergliechen und fürgenommen worden, auf ihren der Gemeinde he-
banden Bann zur erhaltung der Presthaftigen und des Aussatzes befleckten
Personen ein Sondersiechenhaus aufzurichten und bauen zu lassen, welches
bishero nit vollendet und ohne ausfühlich verblieben. Als jetziger Zeit
weiland Peter Erhard seeligen von Seiingen, Stollhofener Amts hinterlasse-
ne Kind, Walburga durch Schickung Gottes allmächtiger solche schreckliche
Krankheit des Aussatzes behaftet befunden worden, so will sich die
Notduft erheischen, derweil es nicht soviel Vermögens, das es sich nicht in
andere dergleichen Häusern zur Pflege einkaufen möchte. Ihren Unterschleifund
Unterhalt zu geben. Und damit dem angesagten Sondersiechenhaus
fürhin in verseimlichen Baues und solche Presthaftige arme Perso-
nenm darin deso bar erhalten mögen werden, so haben aus sonder christlichen
Mitleiden und in Bewahrung, was ein Werk der Barmherzigkeit ist.
Der Armenherberge zu erschaffen, sich alle teilen die drei Gerichte, im Namen
ihrer ganzen Gemeinden, des Stollhofener Gerichtes, sodann die beide
Schwarzacher und Vimbucher Gerichtsstäbe, auf heut dato sämtlicher
mit vorgehaltenen Rat und Gutachten, gegeneinander vereinigt, vergliechen
und bewilligt. Das sie daran Mittel doch gemein haben sollen und
wellen in allenmassen nachsuchen so glaublichen. Das sie obgemelten vor
Jahren verordnete Gutleuthaus, durch die drei Gerichte, in gemein und
vollends den Bau aufrichten und fürhin in gleichen Kosten, was jederzeit
notwendig würt erhalten und vorlegen solcher Kosten allwegen in drei Teilen
geteilt werden. Daran das obgemelte Gericht sein besonderst zu gebü-
ren drittenteil und Zins soviel als das andere ausrichten und bezahlen
gleichgestellt mit Fuhr und andere Arbeit gehalten werden soll. Auch kein
einig Vorteil vor den anderen nicht haben oder suchen in keiner weise oder
weg ungebührlich.
Hierauf haben sie mit gemeinen Rat, ihren getreuen Pfleger geordnet,
nämlich dieser Zeit Basche Knäblin, Bürger zu Stollhofen und Marzolf
Beckher zu Schwarzach, sie bei ihrem Namen und Glauben empfangen,
gutachten auf solche Behausung und Personen zu haben. Was ihnen dann
mangelt, oder Schadhaft, obgemelten Gericht anzubringen und alles traulich
und bestens zu bewerten. Wo dann Bau- oder anderweitig Kosten entstehen
, darüber Rechnung tun sollen und ihren Eigennutz darin nicht sehen
, sondern der Almosenwohlfahrt bedenken. Daneben ist auch abgered
und zu allen Teilen verwilligt, im fall über kurz oder lang, unter obgemelten
Gerichtszwang, eine solche befleckte Person befunden würde, soll sie in
desselben Ortskosten in das Sondersiechenhaus ohne anders Zutun geliefert
und angenommen werden. Was aber weiterhin mit der Person gesche-
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