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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
88. Jahresband.2008
Seite: 340
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Ernst Gutmann

ziemlichen Jahren zur Unterschleifung der Presthaften und die von dem
Aussatz befleckten Personen, die sie jeden ihrem Gebürthen und Angehörigen
jederzeit bekommen möchten aufgerichtet und erbaut. Und zur Gemein
bis obgemelten verblichener Zeit erhalten worden. Wiederum erheischenden
Notdurft nach, in beisein Nachbenannter Personen als Eigenschafften
achtbaren und wissens Jacob Leppers Schultheißen, Jacob Schäffer Bürgermeister
und gemelten Bastian Knäblins Gutleuthauspfleger zu Stollhofen
, Matthias Seütter Schultheißen und Verweser zu Söllingen Georg Beßer
Bürgermeister zu Hügelsheim. Item Georg Huber Schultheiß, Hans Reinlins
Bürgermeister und Marzolf König Gutleuthauspfleger zu Schwarzach,
Hans Seiller Schultheißen Börtsch Grünwaldt des Gerichts und Hans
Schneider Einwohner zu Vimbuch. Item Hans Börthen Stabhalter und Hans
Langen des Gerichts zu Beinheim. Sodann Börtsch Weber Schultheis von
Leutenheim ec. -

In der Stadt Stollhofen Renoviert, Erneuert und zwischen erwähnten
drei Gemeinden hierzu verordeten obgemelten Personen mit zugesagten bevollmächtigten
Anwälten des Amtes Beinheim. Dieweil solches Gutleuthaus
die jenigen so der allmächtige Gott mit diese Seuch des Aussatzes in ihrem
Amt erheischen und beladen mögten gebührlich und erforderden Notdurft
nach zu erhalten. Auch ist ferner betrachtet das Beinheim dem Stollhofener
Amt etwas Incorporiert sich dies gemelten Gutleuthaus halber miteinander
nachbarlich vereinbart vergliechen abgered und eingewilligt.

Erstlich weil auf einhundert Gulden zu auferbauung vielgemelten
Sondersiechenhaus angelegt dreien Gemeinde aufgenommen und dieselben
ausgelegt das daß Amt Beinheim an und für solches zu tun zwanzig Gulden
jehnen erstatten und mit tragen soll bezahlen oder was dato dies Brief mit
einem Gulden Landeswährung dieselbe Summe bis zur ablößung jährlich
verzinsen sollen und wollen. Und soll hingegen die Gemeinden Beinheim
und Leutenheim ins gedachte Gutleuthaus zu ewigen Zeiten und so lang
derselbige beständig verbleiben würden alle die Ihrigen mit dieser abscheulichen
erblichen Krankheit behaftet und bedeckt under Ihren und unter
ihren Nachkommen befunden würden. Es sei Mann, Weib, Alte oder
Junge Personen so jederzeit dahin kommen möchte. So haben aus christlicher
mit jeder zur schuldiger Barmherzigkeit sich zu allenteilen obgemelten
Personen im Namen ihrer angesagten Gemeinde Bürgerschaften und
deren Nachkommen vergliechen solches Gutleuthaus gemeinlich zu halten
und was jederzeit Notwendig ist daran an Besserung gehen und verwend
werden würd. Soll solches alwegen in vier gleichen Teil gemacht und vom
dem Amt Stollhofen, item das Schwarzacher und Vimbucher Gerichtsstab,
so dann was dem Amt Beinheim als jeden ein Teil bezahlt und ebenmäßig
ein gleichheit mit allen anderen.

Und dessen wurd waren verkundt haben die drei Gericht zu Stollhofen,
Schwarzach und Beinheim ihre Städt- und Gerichtsinsiegel und dann die-


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