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Hans Harter
Am 25. Oktober 1747, nach „hinweg gezogenem Krüegs Disturbio" und
„im lieben Frieden" wies sie den Triberger Obervogt an, „denen Untertha-
nen in ihrem Gesuch zu willfahren." So erhielten die Waldbesitzer Johann
Faller in Niederwasser, Jacob Hermann in Schonach und Johann Weinagger
in Gremmelsbach die Erlaubnis, „ihr alt erwachsenes undt überständiges
" Holz an Johann Ulrich Trautwein und „Consorten" zu verkaufen.
Dies ging nicht ohne strenge Auflagen und Bedingungen, die zeigen,
wie intensiv diese Angelegenheit von Regierungsseite bearbeitet worden
war. Als erstes wird verlangt, dass das Holz nicht „in feindliche Lande"
kommen darf. Was den Zoll betrifft, so waren für das Klafter Brennholz,
d. h. für einen Baum, fünf Kreuzer zu bezahlen. Festgelegt wurden auch
die Preise, zu denen die Schiffer ihr Holz erwerben konnten: Für die beste
Qualität waren den Bauern pro Baum 30 Kreuzer, für die mittlere 15 Kreuzer
und für die mindere sechs Kreuzer zu bezahlen. Wurde ein Kahlschlag
gemacht, so sollten einige Samenbäume stehen bleiben; das „Abholz"
durfte nicht verbrannt, sondern musste ordentlich auf die Seite geräumt
werden; der Platz musste mit einem Hag versehen sein, aus der freien Fläche
durfte kein Ackerfeld, keine Reute und kein „Waydgang" werden - andernfalls
war die „Forstgarb" zu entrichten - und für neuen „Aufwachs"
musste gesorgt werden. Über diese Bestimmungen, die verhindern sollten,
den Wald zu einem „Fruchtackher" zu machen, die also auf seine Schonung
und Nachhaltigkeit abzielten, hatte der Forstknecht Buch zu führen.
Am Ende der „Flözzeit", ab Mitte November bis Mitte März, hatte er eine
Abrechnung vorzulegen. In ihr waren die 26 Stämme nicht aufzuführen,
die die Bauern den Schiffern kostenlos für den Bau der „Wuhren" überlassen
mussten.
Ihnen wird auch ein „Platz oder Liegenstatt" für das Holz gestattet, den
Weg zu Land und die Wasserstraße dürfen sie einrichten, ebenso „Wuhren"
und Schwellungen. Aufzukommen haben sie für Schäden auf Matten,
Äckern, Feld und Fischwässern, wobei die unparteiische Obrigkeit den jeweiligen
Schaden festzustellen hatte. Dazu kam die Pflicht, den Bach bis
zum Obergieß zu säubern. Für sich selber, ihre Arbeiter und Tagelöhner
dürfen sie Weinvorräte anlegen, sie haben dafür jedoch das Umgeld, die
Weinsteuer, zu entrichten, pro Saum (vier Eimer) einen Gulden und 55
Kreuzer; „bey hocher Straff" war ihnen verboten, Wein an Unbeteiligte
auszuschenken. Die übrigen „Victualien" sollten sie „in hisiger Herrschafft
erkauffen." Das Ganze wurde, wie beim „Flotz-Contract" mit Württemberg
, auf zwölf Jahre festgeschrieben, und man konzedierte ihnen das
Monopol, dass nur sie allein in der Herrschaft Triberg berechtigt waren,
Holz zu kaufen und zu verfiößen.37
Nun endlich hätten die Schiltacher Schiffer die ihnen zugestandenen
7000 Bäume aus der Herrschaft Triberg kaufen und die Gutach hinabfiö-
ßen können. Doch verstarb Abraham Trautwein noch im September 1747,
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