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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
89. Jahresband.2009
Seite: 107
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Von der Badelust am Schutterstrand

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umsonst war, das kostete. Die Lahrer Jugend mag wohl kaum das Geld gehabt
haben, sich der Dienste der Badwirte zu bedienen. Sie vergnügt sich
dann eben in der Schutter Die Wohlhabenderen dagegen erfrischten sich in
den Badestuben an der Schutter.

Gern gesehen war das Treiben der anderen offensichtlich nicht, und
schon gar nicht an jedem beliebigen Platz. Noch bis weit in das 19. Jahrhundert
hinein schaltete sich das Großherzogliche Bezirksamt ein.

Das Baden an öffentlichen Plätzen in der Nähe der Stadt und an
gangbaren Wegen wird hiermit bei Strafe untersagt.
Zu Badplätzen werden bestimmt: Der Platz zwischen Säge und der
Walke, oberhalb der Walke, und in der alten Schutter unterhalb des
Ablaßstegs bis zur Geiger'sehen Matte.

28.Juni 1826?

Öffentliche Plätze, gangbare Wege - da könnte es ja Neugierige geben, die
sich am womöglich unsittlichen Benehmen ergötzten. Eine Polizei Verordnung
von 1829 wurde deutlicher.

Nachstehende Polizei-Verordnung, welche wieder allenthalben übertreten
zu werden pflegt, wird mit Beifügen anmit republiziert, daß jeder
Zuwiderhandelnde, jung oder alt, in eine Strafe von 1 fl. verfällt,
wovon dem Anzeiger die Hälfte zukommt, welche Strafe die Eltern
für ihre Kinder erlegen müssen. Polizeidiener und Bannwarten sind
zur strengen Aufsicht angewiesen.

Ohngeachtet der in frühern Jahren ergangenen Verbote geschieht es
wieder, daß eine Menge von lauten ungescheuet und schamlos an
öffentlichen Straßen und Wegen baden, und nicht an den hiezu angewiesenen
Plätzen, nämlich am Hochberg, oberhalb der Walke und
oberhalb der Zankeischen Mühle, und in der alten Schutter unterhalb
des Ablasses bis zur Geigerschen Matte.
Indem man dieß abermals zur öffentlichen Kenntniß bringt, ersucht
man die Eltern, welche für ihre Kinder verantwortlich sind, und
Lehrer, so wie die hiesigen Einwohner, angelegentlichst, ihre Hausgenossen
hiernach ernstlich anzuweisen.

Lahr, den 21. Juli 1829.

Oberbürgermeister-Amt

Funk10

Die Verbote hielten sich lange. Noch 1843 heißt es:

Das Baden in der Schutter ist bei 2 Gulden Strafe verboten:
1) an allen Straßen und öffentlichen Wegen, namentlich vom Thiergarten
bis zur neuen Mühle und bei der Trampler'sehen Wiese.


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