Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
89. Jahresband.2009
Seite: 180
(PDF, 101 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2009/0180
180

Andreas Klotz

In einem Brief vom 12. Januar 1921 erklärte sich der Gemeinderat mit
dieser Lösung einverstanden.6

Im März 1922 teilte der Bühler Turnverein der Gemeinde mit, dass sich
das ihm im Holzgarten zur Verfügung gestellte Areal als völlig unzureichend
für die Ausübung der sportlichen Aktivitäten erwiesen habe. Der
Turnverein sah die Mitbenutzung des Platzes des Vereins für Bewegungsspiele
als entsprechende einzige Lösung an. Deshalb bat der Vorstand des
Turnvereins unter Würdigung des Vorgetragenen um eine wohlwollende
Entscheidung dahin gehend, dass die Benutzung des Platzes am Hatzenweierer
Weg mit gleichen Rechten beiden Vereinen zusteht. Der Turnverein
bat um die Nutzung des Platzes an jeweils drei Wochentagen und zwei
Sonntagen im Monat. In der übrigen Zeit könnte der Verein für Bewegungsspiele
dieses Recht beanspruchen. Am 13. März 1922 setzte der
Turnverein den Verein für Bewegungsspiele von diesem Anliegen in
Kenntnis. Dies geschah in Form einer höflichen Bitte, die wie folgt lautete:
„Der Sportplatz auf der Hatzenweierer Wiese möge dem TV an 3 Tagen in
der Woche und jeden zweiten Sonntag zum (ausschließlichen) Gebrauch
überlassen werden (...)."7 An dieses Ersuchen schloss sich die Bitte nach
Mitbenutzung des Klubhauses gegen eine angemessene Miete an. Falls der
Verein für Bewegungsspiele den genannten Bitten nicht entsprechen sollte,
so bat der Turnverein den Gemeinderat um eine geeignete Wellblech- oder
Bretterhütte zum Zwecke der Aufbewahrung der vereinseigenen Gerätschaften
. Zum Schluss wurde hervorgehoben, dass der Bühler Turnverein
ohne ein geeignetes Gelände den „Betrieb (seines) Vereinszweckes" niemals
realisieren könnte. Man kann festhalten: Die Bitte nach einem geeigneten
Sportgelände war eine Gemeinsamkeit der beiden Bühler Sportvereine
. Der VfB Bühl zeigte im „Interesse des Sport" Verständnis für die Anliegen
des TV Bühl. Der Bitte, dem Bühler Turnverein „den Platz drei Tage
in der Woche und jeden zweiten Sonntag" zum ausschließlichen Gebrauch
zu überlassen, gab der Vorstand des Vereins für Bewegungsspiele
jedoch nicht statt. Schließlich, so die Begründung, könne man aufgrund
des Charakters als ausschließlicher Rasensportverein die sportlichen Aktivitäten
nur in der warmen Jahreszeit ausüben. Aus diesem Grunde müsse
der Platz am Hatzenweierer Weg dem Verein für Bewegungsspiele zum
ausschließlichen Gebrauch vorbehalten bleiben.

Am 10. Mai 1922 fasste der Bühler Gemeinderat den Beschluss, dass
der Verein für Bewegungsspiele dem Turnverein den Platz am Hatzenweierer
Weg an festzusetzenden Tagen überlassen musste. Damit erkannte der
Gemeinderat die Interessen des Turnvereins als berechtigt an, zumal jener
seinen bisherigen Platz auf einen Teil der bisherigen „Bergerwiesen" aufgeben
musste, da es sich bei dieser um ein „sehr ertragsreiches Wiesengelände
" handelte. Bei Nichtbeachtung des Beschlusses wurden dem Verein
für Bewegungsspiele weitere Maßnahmen in Aussicht gestellt. Dieser war


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2009/0180