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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
89. Jahresband.2009
Seite: 332
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332

Hans-R. Fluck

Abb. 1: Repertorium zum Archiv
der Straßburger Fischerzunft
1767

hell") den Straßburger Bann, „wie von alters her üblich", als Gemein- und
Freiwasser erklären, dazu u.a. die Gewässer Kollachen und den Neuen
Graben.

Sicher waren die Kehler Fischer keine Konkurrenz zu der gut organisierten
, mächtigen Straßburger Fischerzunft, die den heimischen Markt beherrschte
. Denn diese Zunft besaß auch alte Fischereirechte auf der rechtsrheinischen
Seite, im Einflussgebiet der Straßburger Bischöfe. Aber trotz
des Bemühens um gute Nachbarschaft mit den Kehler Fischern wurden
Über- und Eingriffe in ihre angestammten oder vermeintlichen Rechte von
den Straßburgern nicht geduldet. Doch auch die Kehler Fischer wussten
sich gegenüber den Straßburgern zu wehren. Die Beziehungen waren daher
nicht immer ungetrübt.

Mehrere Schreiben, die sich in den überlieferten Straßburger Akten finden
, künden davon. Sie sind erfasst im „Repertorium Über Die in dem
Zunft-Archiv E.E. Fischerzunft in Straßburg befindliche Documenten ersucht
und aufgericht den 27.ten May et sequentibus Anno:1767"7.

In dem umfangreichen Aktenkonvolut findet sich ein undatierter Brief-
Entwurf der Straßburger Zunft (Mitte 17. Jahrhundert), der die Kehler Fischer
mit Nachdruck auffordert, ein Zunftgericht zu installieren, um entsprechend
den Handwerksbräuchen zu arbeiten. Zugleich wird das Recht
auf Gegenseitigkeit der Fischereiausübung in den jeweiligen Fischgründen
eingefordert, wie es - so wird vermerkt - mit der Fischerzunft Auenheim
seit langem üblich sei:

Die Fischer zu Keyl sollen der Straßburger Articul halten und ein
Zunfftgericht auffrichten zu halten was handtwerckhs brauch ist,
wann sie solches thun werden, sollen sie macht haben, so weit ihr
Bann gehet, im Straßburger Bann und die Straßburger im Keyler
Bann zu fischen wie die Awenheimer [ = Auenheimer] auch thun8.


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