Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
89. Jahresband.2009
Seite: 482
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Andre Gutrnann

punkte in einer Anstößerbeschreibung lag und, sieht man es aus der Sicht
eines Historikers, liegt einer der grundlegenden Nachteile dieser Methode
der Grundstückslokalisierung. Denn damit die Beschreibung auch noch
Jahre und Jahrzehnte nach ihrer Anfertigung nachvollziehbar sein konnte,
war sie auf möglichst stabile, über längere Zeit unveränderte Besitzverhältnisse
in den Nachbargrundstücken angewiesen. In der Realität war dies
jedoch nur selten der Fall, so dass spätestens nach einigen Jahrzehnten und
mehreren Besitzerwechseln in der Nachbarschaft oder auch Verlegungen
bestimmter öffentlicher Einrichtungen, die als Bezugspunkte gewählt worden
waren, die Lage eines Grundstücks kaum mehr zu rekonstruieren war.
Noch problematischer war die Angelegenheit, wenn eine Person gleich
mehrere Gebäude oder Grundstücke innerhalb der Stadt ihr Eigen nennen
konnte, diese Besitzungen jedoch keine distinktiven Unterscheidungsmerkmale
erhielten, sondern weiterhin nur mit dem Namen des Besitzers
benannt wurden. Weiterhin dürfte diese Lokalisierungsmethode vor allem
Ortsfremden, und hierbei ist besonders an Verwaltungsstellen zu denken,
erhebliche Mühe bereitet haben, da diese in der Regel über keine genauere
Kenntnis der Besitz- und Wohnverhältnisse innerhalb einer Stadt verfügten
und deshalb mit den Angaben zu den Nachbargrundstücken bzw. den jeweiligen
Besitzern ohne die Hilfe eines Ortskundigen wenig anzufangen
gewusst haben werden.

Leider lässt auch die Angabe der öffentlichen Straße, an der das gesuchte
Objekt mit der Frontseite lag, keine genaue Lokalisierung zu, da
bis zur Festlegung der Straßennamen und der öffentlichen Beschilderung
der Straßen zwischen 1824 und 1829 keine Auskünfte über den exakten
Verlauf der jeweils genannten Straßen existieren. Die Auswertung zahlreicher
Anstößerbeschreibungen hat ergeben, dass die Angabe des Namens
einer öffentlichen Straße zu Beginn oftmals nur einen weniger scharf um-
rissenen Bereich innerhalb des Stadtbezirks anzeigt, der allein einer groben
Verortung des Grundstücks dient, das erst anschließend durch die Angabe
der Anstößergrundstücke genauer lokalisiert wird. Insofern spielte es für
die Urheber dieser Beschreibungen möglicherweise nur eine untergeordnete
Rolle, wie sich der exakte Verlauf der von ihnen genannten Straße
gestaltete. Da eine offizielle Festlegung seitens der Offenburger Obrigkeit
fehlte, scheint es häufiger der individuellen Einschätzung der Vertragsparteien
bzw. des Urkundenschreibers oder aufnehmenden Notars geschuldet
zu sein, wie der Straßenzug, an dem sich ein Grundstück oder Haus befand
, benannt wurde.

Die Problematik dieser nicht klar definierten Angaben in den Schriftquellen
, und hierbei vor allem in Anstößerbeschreibungen, offenbart sich
in Offenburg besonders prägnant an der Verwendung der Straßennamen
„Kirchgasse" und „Klostergasse". Als „Kirchgasse" wurde bis ins frühe
19. Jahrhundert hinein nicht etwa nur ein einzelner Straßenzug benannt,


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