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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
93. Jahresband.2013
Seite: 372
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372 Dieter K-Petri

Obwohl die Steuerlast mit der badischen Herrschaft eher
zunahm, hielt sich der badische Staat selbst für großzügig. Zell
war infolge der Belastung in den Napoleonischen Kriegen mit
der Reichsteuer in Verzug geraten. Die stornierten Beträge
waren jedoch zu verzinsen. Auf eben diese Verzugszinsen hat
Baden gnädig verzichtet. Das galt jedoch nicht für die ausstehende
Reichssteuer selbst. Zu deren Begleichung musste die
Stadt einen Tilgungsplan vorlegen.

1820 beschwerten sich die Landwirte aus dem benachbarten
Harmersbachtal, dass Baden noch den Güterfall erhebt.6 Er galt
ihnen als überholte Abgabe des ehemaligen Klosters. Der Güterfall
trat ein, wenn der Hofbesitzer verstarb oder der Hof verkauft
wurde. Zu Zeiten des Klosters war dann das beste Stück Vieh oder
das beste Kleidungsstück fällig. Baden verlangte hingegen einen
Geldbetrag. Die Regierung kam den Beschwerden insoweit entgegen
, als der staatliche Anspruch durch eine Einmalzahlung
für immer abgelöst werden konnte.

Bei einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Folgen der
badischen Wende müssen auch die erheblichen Kosten ins Kalkül
gezogen werden, die mit dem Status einer Reichsstadt verbunden
waren. Die Wahrnehmung der Zeller Interessen im
Reichstag zu Regensburg war eine kostspielige Angelegenheit.
Um Kosten zu sparen, beauftragte die Stadt einen Anwalt vor
Ort oder aus der Umgebung des Tagungsortes. Kostenträchtig
waren auch die rechtlichen Streitigkeiten, die vor dem Reichskammergericht
im fernen Wetzlar oder am Hofgericht in Wien
ausgetragen wurden. Dauerten diese Auseinandersetzungen
mehrere Jahre, wie etwa mit der benachbarten Geroldsecker
Herrschaft um die Gemarkungsgrenze, so verschlangen sie immense
Summen. Der „badische" Verwaltungs- und Gerichts-
Weg nach Karlsruhe war demgegenüber erheblich kürzer und
billiger.

Fisch- und Jagdrecht fällt der Gemeinde zu

In der Zeit der Reichsstadt hatte der Abt des Klosters Gengenbach
die Gewässer- und Fischrechte beansprucht. Wer regelmäßig
seine Wiesen wässerte oder eine Mühle betrieb, hatte dem
Kloster einen jährlichen Obolus zu leisten. Diese Abgaben wurden
nunmehr vom badischen Staat erhoben. Dagegen war der
Staat, anders als das Kloster, nicht am Fischfang interessiert. Er
trat das Fischrecht an die Gemeinden ab, die es an Private verpachteten
.

Ähnlich wie beim Fischrecht wurde beim Jagdrecht verfahren
. Das Niederwild (Hasen, Rebhühner) durfte in der Reichs-


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