http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2014/0042
Die Beschlagnahme der elsässischen Glocken während des Ersten Weltkriegs
Laut dieser Verordnung vom 1. März werden „... sämtliche
aus Bronze gegossenen Glocken mit Ausnahme der in § 3 aufgeführten
Bronzeglocken" von der Bekanntmachung betroffen.11 „Ausgenommen
von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind
Bronzeglocken, deren Einzelgewicht unter 20kg beträgt, Glocken in
mechanisch betriebenen Glockenspielen, Glocken für Signalzwecken
bei Eisenbahnen, auf Schiffen, Strassenbahnen und Feuerwehrjuhrzeugen
."
Die „Metall-Mobilmachungsstelle Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Kriegsamts" überwacht die Beschlagnahme. Eine Aktiengesellschaft
, die Kriegsmetall Aktiengesellschaft, „nimmt im Auftrage des
Kriegsministeriums die Sendungen entgegen und leistet die Zahlungen
an die beauftragten Behörden".
Die Glockenbesitzer werden nach Gewicht entschädigt:
„Der von der beauftragten Behörde für die Glockenbronze zu zahlende
Übernahmepreis wird für die aus einem Bauwerk ausgebauten
Glocken wie folgt festgesetzt:
a) bei Geläuten mit einem Gesamtgewicht von 665 kg. auf 2,- Mk.
für das Kilogramm, zuzüglich einer festen Grundgebühr von
1000 Mk. für das Geläut)
b) bei kleinen Geläuten bis 665 kg. auf 3,50 Mk. für das Kilogramm
, ohne jede weitere Grundgebühr. Massgebend ist für die
Preisberechnung das aus einem Bauwerk ausgebaute gesamte
Bronzegewicht. Die Übernahmepreise enthalten den Gegenwert
für die abgelieferten Bronzeglocken einschliesslich aller mit der
Ablieferung verbundenen Leistungen, wie den Ausbau der Bronzeglocken
, die Entfernung der Klöppel und Klöppelöhre und die
Ablieferung an die Sammelstellen."
„Die Glocken werden durch ernannte Kunstsachverständige geprüft
und in drei Gruppen eingeordnet:
- in Glocken ohne Kunstwert (Gruppe A)12 bzw. „deren Verzierung
nicht über den Durchschnitt der handwerksmässigen Arbeit ihrer
Zeit hinausgeht, oder deren Umschriften keine hervorragende
Bedeutung haben."
- in Glocken mit mäßigem Kunstwert (Gruppe B) 13.
Emile Herzog spricht bezüglich auf diese Klasse auch von
„Glocken von mässigem Kunstwert, besonders auch solche aus
dem Anfang des 19. Jahrhunderts."
- in solche mit hohem Kunstwert (Gruppe C).14
„Für die Erhaltung der Glocken war es im Prinzip gestattet, von
jeder Stilart und von jedem Giesser ein Exemplar vor dem Einschmelzen
zu bewahren, doch durften solche Glocken das Gewicht
von 500 kg nicht übersteigen/'
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2014/0042