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Hexenprozesse: Ursachen und Verfahrensgrundsätze
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D/e Constitutio Criminalis Carolina, die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karl V. aus dem Jahr
1532, sowie der „Malleus maleficarum" (Hexenhammer) von 1496 (oben die Ausgabe Lyon 1669)
waren die wichtigsten Rechtsgrundlagen, die in den Hexenprozessen Anwendung fanden. Teilweise
widersprachen sie sich erheblich. Voraussetzung für eine Verurteilung war nach der Carolina eine
nachgewiesene Zauberei, die einen Schaden verursacht hatte. Der Nachweis konnte durch zwei
Tatzeugen oder ein Geständnis erfolgen. Dieses Reichsgesetz war durchaus dafür geeignet, die Zahl
der Hexenprozesse sehr klein zu halten, allerdings war die Carolina in einzelnen Territorien nicht
verbindlich oder die Hexerei wurde als Sonderverbrechen (crimen exceptum) eingestuft, das nicht
mehr die Einhaltung der Carolina zur Tolge hatte. Die Einstufung als Sonderverbrechen wurde durch
den Hexenhammer propagiert. Danach konnte die Verteidigung der Hexen durch Rechtsgelehrte
verboten und die Tolter ausgeweitet werden. Verfasser des Hexenhammers war der Dominikanermönch
Henricus Institoris (Heinrich Kramer). Der oft als Mitautor genannte Jacob Sprenger, ebenfalls
dominikanischer Inquisitor und Dekan der theologischen Takultät in Köln, hat sich schon zu
Lebzeiten immer dagegen verwahrt. Als (unwesentlicher) Mitautor gilt der Theologe Johannes
Gremper, dessen Geburtshaus sich in Euenheim4 befindet.
verbrennt", lautete in der Ortenau die Schlussfomel der Urteile.
Rund einhundert Menschen hatten in der Landvogtei Ortenau
und der Reichsstadt Offenburg ihr Leben lassen müssen; hier
waren es meist Frauen.5
Um einem weitverbreiteten Irrtum gleich an dieser Stelle
entgegen zu treten: Die Opfer der Hexenprozesse waren überwiegend
, aber keineswegs ausschließlich Frauen. Dazu Zahlen
aus zwei Zentren der Verfolgung: Von den 157 Hingerichteten
der Würzburger Brände zwischen 1627 und 1629 waren 76 Knaben
und Männer. Ein ähnliches Verhältnis lässt sich aus den
Trierer Prozessakten um 1590 entnehmen. Aus den europaweit
ausgewerteten Prozessakten insgesamt ergibt sich, dass rund
75 Prozent der Angeklagten Frauen waren. In den katholischen
Gegenden war der Männeranteil höher.6 Ein Grund dafür
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