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Manfred Hammes
Theses Inavgvrales,
CRIMINEMAGLB,
QVAS
rectore magnificentissimo,
SEREN/SSMO PRINCIPE AC DOMINO,
domino
FRIDERICO WILHELMO»
SCEPTR1 BORVSS1CI Er BRANDENBVR-.
G1CI HEREDE etc. etc.
IN ACADEM1A REGIA FRIDER/C/ANA,
Ex dccreto lüußris Eacttttafts Ittrtdtc*
1 'R EsIDE
D CHRISTIANO THOMASIO,
JCTO, S. REG. MAJ, BORVSS. CONSIL. Sc PROF,
PVBL. & h. t. DECANO,
PRO LICENTIA
Summt» in uitoquc jure honorcsdc DOCTORALIA
Privilegs legitime confecjuendi,
IN AUDITORIO MAJORI,
HORIS A>TI.ET POMERIDIAMS
SOlEUtO iRVDTTORVM DlSgTISITlONI SfBMITTlT
M. lOHANNES m$>il AmpliA!
Ordinis Philofophici Adjun&us,
*j O. ii. fCavemir, CIj CI.
HALAE M AGDEB VRGICAE,
Lirreris CHR]V£OPH.SALF£LDll, REGlMIN. REG. BORVSS. TNTOC7.
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AonoMDCCIV.
Christian Thomasius
schuf mit seiner von
Johann Reiche 1701
verteidigten Dissertation
„De Crimine
magiae" die Voraussetzungen
für die
Beendigung des
Hexenwahns. Die
deutsche Ausgabe
erschien 1704.
Der Jesuit Friedrich Spee war unter den Gegnern der Hexenprozesse
der erste, der den Wahn erfolgreich und auch von den
Gegnern beachtet angriff. Seine Schrift „Rechtliches Bedenken
wegen der Hexenprozesse" wurde nur wenige Jahre nach ihrem
Erscheinen ins Deutsche übersetzt, was ihre Wirkung noch
einmal deutlich steigerte. Insbesondere wandte sich Spee gegen
die ungeprüfte Übernahme der Indizien als Schuldbeweis. Insbesondere
anonyme Anzeigen hatten zur Eröffnung vieler
Verfahren geführt und damit den alten Anklageprozess, der
durch das Vorliegen von glaubhaften Zeugen und die Möglichkeit
einer ordentlichen Verteidigung geprägt war, durch den
Inquisitionsprozess verdrängt. Da solche Gerüchte nun nicht
mehr auf Ursprung und Glaubwürdigkeit untersucht werden
mussten, konnte man sich, ohne selbst vor Gericht aufzutreten,
unliebsame Nachbarn oder mahnende Gläubiger mittels eines
Hexenprozesses vom Halse schaffen. „Die meisten Gerüchte
haben ihren Ursprung in Zank, Streit, Verleumdung, Ehrabschneiderei
, falscher Verdächtigung, unüberlegten Urteilen,
Wahrsagerei, kindischem Gespött und ähnlichen Anlässen,
und werden aus unglaubhafter Schwatzhaftigkeit und Mißgunst
überall verbreitet", kritisierte Spee.
Spee, obschon er die theoretischen Grundlagen der Befürworter
der Prozesse - seien sie nun Juristen oder Theologen -
widerlegte, war letzten Endes nicht erfolgreich in seinem Bemühen
. Mit nur 44 Jahren starb er bei der Pflege pestkranker
Soldaten in Trier, wo sich in einer Gruft der Jesuitenkirche sein
Sarkophag befindet.
Ganz anders Christian Thomasius, den Friedrich II. als den
Mann bezeichnete, der „den Frauen die Gewißheit vindicierte
in Ruhe alt werden und sterben zu können". In seiner Schrift
„De Crimine magiae" aus dem Jahr 1701 widerlegte er die Beweisbarkeit
der Teufelsbündnisse zur Schadensausübung und
damit die Grundlage der Hexerei. Nur sieben Jahre später verfügte
Friedrich Wilhelm I., dass jeder Folterbeschluss durch
den König zu bestätigen sei. Das bedeutete den Wegfall unbewiesener
Indizien, abgepresster Geständnisse, weiterer Denunziationen
und somit das Ende der systematischen Hexenverfolgungen
.
Als Thomasius am 23. September 1728 starb, würdigte ihn
Johann Georg Francke in seiner Trauerrede mit dem größten
Kompliment, das man einem Juristen machen kann: „Omnibus
idem. Er diente allen gleich."9 Thomasius erklärte die Hexerei
zu einem fiktiven Verbrechen, indem er den Handlungsund
damit gleichzeitig den Deliktscharakter verneinte. Mit
seiner Veröffentlichung „Über die Verbannung der Folter aus
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