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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 517
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150 Jahre Kreisversammlung Offenburg 517

badischen Durchführungsgesetze. Nach Art. 1 des „Gesetzes
zur Behebung der Not von Volk und Reich" (Ermächtigungsgesetz
) vom 24. März 193342 konnte nun die Reichsregierung anstelle
des Reichstages Gesetze beschließen und verkünden. In
den folgenden Monaten machte die Reichsregierung von ihrer
„Ermächtigung" Gebrauch und beschloss einige „Gleichschaltungsgesetze
" welche tief in die inneren Verhältnisse von Ländern
und Kommunen eingriffen. Das vorläufige Gesetz zur
Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März
193343 verlagerte das Gesetzgebungsrecht vom Landtag auf die
Landesregierung und verlangte die Auflösung des Landtages
und der gemeindlichen Vertretungsorgane. Diese waren nach
dem örtlichen Ergebnis der Reichstagswahl am 5. März 1933
neu zu bilden. Die Wähler wurden nicht gefragt.

Das 1. badische Gleichschaltungsgesetz vom 4. April 193344
ordnete dazu in Art. VII §2 die Auflösung und Neubildung der
Kreisversammlungen bis zum 31. Mai 1933 an. Deren Neubildung
erfolgte dann ohne Wahl durch Umrechnung der bei der
Reichstagswahl in den Amtsbezirken des Kreises abgegebenen
Stimmen. Da die NSDAP in allen Amtsbezirken die meisten
Stimmen erhalten hatte, war ihr die Mehrheit in der Kreisversammlung
sicher. Sie erhielt demnach 18 und das Zentrum die
übrigen neun Kreisabgeordnetenmandate zugeteilt.45 Beim
Kreisrat wurde die Stimmenzahl auf
Kreisebene zugrunde gelegt. Hier besetzten
die NSDAP nun sechs, das Zentrum
vier und die SPD einen Kreisratssitz.

Wie die Nazis mit politischen Gegnern
umzugehen pflegten, wurde bei
der folgenden außerordentlichen Tagung
der Offenburger Kreisversammlung
am 31. Mai 1933 deutlich: Als der
einzige sozialdemokratische Kreisrat
Johann Kirrmann aus Kehl zur Sitzung
erschien, wurde ihm mitgeteilt, „dass
seine Anwesenheit unerwünscht sei
und höchstens zu Störungen führen
könnte". Daraufhin verließ er den Saal.
Der Kreisvorsitzende Friedmann bemerkte
dazu, dass dies nicht mit dem
Gesetz in Einklang stände. NS-Kreisrat
Gärtner begründete dies damit, „dass
man es ihnen nicht zumuten könne,
noch weiterhin mit Marxisten zusammen
zu tagen".46 Auch machte er dem

Josef Friedmann,
Kreisvorsitzender
1929 bis 1933
(Kre isa rch iv/Priva t)


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