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Nachrichten
ner Beauftragter und ggf. ein Stellvertreter. Diese werden von der
Mitgliederversammlung im Zuge der Vorstandswahlen gewählt.
Bei Abstimmungen wird die ausgewiesene Anzahl der Stimmen
durch ein beauftragtes Mitglied der Mitgliedergruppe abgegeben.
Falls eine höhere Mehrheit nicht vorgeschrieben ist, stimmt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben
Stimmen ab. Mitglieder des Präsidiums (§8), Ehrenmitglieder des
Vereins (§9. Nr. 3) und Vertreter der Fachgruppen (§6) haben ein
persönliches Stimmrecht. Bei Doppelfunktionen üben sie beide
Stimmrechte aus.
6. Innerhalb der Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines
Stimmberechtigten auch eine vereinfachte Abstimmung durchgeführt
werden. In diesem Fall hat jeder Stimmberechtigte eine
Stimme. Die Anwendung dieses Verfahrens ist nur dann möglich
, wenn von keinem der anwesenden Stimmberechtigten
widersprochen wird.
7. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium sowie den
Beauftragten der überörtlichen Mitgliedergruppe.
§11 Satzungsänderungen
Die vom Präsidium vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen bei
der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
§12 Vereinsvermögen
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
2. Der Gesamtvorstand kann zur Unterstützung der Vereinsführung
geeignete Personen beschäftigen; die für ihre Tätigkeit
eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung von §12
Abs. 1 erhalten.
3. Den Mitgliedern des Präsidiums und des Gesamtvorstandes
können für geschäftliche Sitzungen Fahrtkostenersatz und Unkostenbeitrag
gewährt werden. Für ihre Tätigkeit im Rahmen
des Vereinszwecks kann Mitgliedern Auslagenersatz sowie eine
Aufwandsvergütung (Ehrenamtspauschale) aus Mitteln des Vereins
zugesprochen werden. Die Entscheidung hierüber trifft das
Präsidium. Gezahlte Aufwandsvergütungen müssen in der
nächsten Hauptversammlung den Mitgliedern gesondert mitgeteilt
werden.
§13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit der Ver-
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