Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
96. Jahresband.2016
Seite: 326
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Klaus G. Kaufmann

chung, denn sie erließ die Vorschriften, die Gesetze. Ein Repressionsmittel
zur Durchsetzung der Gesetze ist die Strafe, in
der damaligen Logik, in der Konsequenz als höchsteinzuforderndes
Gut, das Leben, also die Todesstrafe. Leichte Vergehen
kamen besser weg, wurden aber auch nicht vor dem Malefizge-
richt verhandelt. Verbrechen gegen das Leben, die Obrigkeit,
auch gegen die Kirche wurden häufig mit dem Leben gebüßt.
Erfinderisch, wie der Mensch nun mal ist, hat er einen ganzen
Katalog an Strafen ersonnen, um die Taten entsprechend zu
sühnen. Eine der ersten allgemein gültigen Gesetzestexte für
das „Römische Reich deutscher Nation" ist die C.C.C. (Cautio
Criminalis Carolina) Kaiser Karl V. von 1532. Wie wir sehen,
eine relativ späte allgemeingültige Rechtsordnung, bei der
noch viele alte lokale Rechte (der Fürstentümer, Grafschaften)
weiterhin Gültigkeit behielten.

Die höchste Strafe, die verhängt werden konnte, war die
Todesstrafe. Aber auch dies in der unterschiedlichsten Form,
wie nachfolgend festgestellt werden kann. Dabei muss genauestens
unterschieden werden zwischen Folter und Strafe. Da man
zur Verurteilung ein Geständnis brauchte, bediente man sich,
da ohne Geständnis niemand verurteilt werden durfte, der
Folter. Für diese Tätigkeiten war ein Scharfrichter im Dienste
der Herrschenden. Damit bekommt diese Person auch all den
Unmut und Groll ab gegen vermeintliche oder tatsächliche
Unrechtsurteile. Für die Herrschaft war der Scharfrichter ein
Prestigeobjekt. In der Ausübung seines „Handwerks" lebte ein
Scharfrichter durchaus nicht ungefährlich, da es ihm bei einer
Fehlrichtung selbst an den Kragen gehen konnte. Im 16. Jahrhundert
und davor überlebte manch einer eine Fehlrichtung
nicht. Aus diesem Grunde wurde um den Beginn des 17. Jahrhunderts
bei einer Hinrichtung der Scharfrichterfrieden ausgerufen
, mit dem Ziel, den Scharfrichter bei einer Missrichtung
vor Angriffen zu schützen.

Über die Person des Scharfrichters ist viel Umstrittenes geschrieben
worden. Es ist bekannt, dass manche Herrschaften
von ihren Scharfrichtern besondere Abzeichen oder besondere
Bekleidung verlangten, aber selten hielten sich diese Vorgaben
über längere Zeit. Auch Darstellungen mit Kapuze und Beil
entspringen eher romanhafter Fantasie oder Filmklischees als
der Realität. Wohlgemerkt, das Gebiet, auf dem wir uns bewegen
, ist das „Römische Reich deutscher Nation". Gegen Ende
des „alten Reiches" wurde in Preußen das Handbeil, aber auch
in anderen Staaten die Guillotine eingesetzt, aber da war auch
der besondere soziale Status des Scharfrichters bereits ein anderer
. Auch die Heiratsgepflogenheiten orientieren sich an denen


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