http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2016/0334
Der Scharf- oder Nachrichter zu Buchsweiler (Elsass)
auch hier wieder die Begnadigung zum Schwert mit nachmaliger
Verbrennung.
Den 19 t february eadem anno Ist Margaretha Diebolds Elmi-
ßen (?) von Imßs- | heim Haußfraw darum dz sie mit Ihrem
Stieffsohn blutschand getrieben | mit dem Schwert gerichtet
worden.
Siehe Urteil 30. Jennerl
Anno 16066 den 9 May Ist alhie Caspar Singer Urbans söhn
von | Willstett des Jung Vältins von Geißbach Knecht, für recht
gestelt | und von wegen vilfeltiger und greulicher schand, so er
mit Pferd und | Hunden getrieben, zum feur verdampf, aber
auff fleyssig bitt erstlich mit | dem schwert gerichtet, und nachmals
verbrent worden.
Unzucht mit Tieren ist ein todeswürdiges Verbrechen. Siehe oben.
Anno 1608 den 10 Juny Ist Matthes von Zuzendorff, ... basten
Kreb, | von weg(en) Diebstals, und eines brands den er eingeigt
(welches aber Ihme | nit gerech...) für recht gestelt und peinlich
beklagt und hierauff am liecht(en) | galg(en) gehenkt worden
.
Der Diebstahl wurde in das Strafmaß aufgenommen, das
Feuerlegen nicht, wobei er dafür durchaus hätte gerädert werden
können.
Eadem anno den 13 Jenners Ist Barbara Vogts Diebolds thoch-
ter von Schillerdorff | ein Junges Mädlin von 16 Jar umb eingeigt
feur wegen, dann sie Ihrem Meister | Otely Bastian von
Wöschesheim (?) und seinen Nachbaren Vixen Joos scheune
ud zween stöll | mit etlich hundert Virtel frucht verbrent, peinlich
beklagt und zum feur Er-1 kant word(en); doch auff fleissig
bitten ward sie zuvor stranguliert.
Das Mädchen wird zum Verbrennen verurteilt, wird aber aus
Gnaden zuvor stranguliert. Eine Frau wird nicht gerädert, auch so
gut wie nie gehängt.
Anno 1609 den 7 Aprilis Ist Bauren Peter, Bauren Diebold
Zixen leibliche Brüder von Offweiler umb eines mordtes willen
so geschehen welchen Mords, das sie darbey gewesen, und
auch eine beüt darvon bekommen haben, peinlich bekannt,
haben, und Zum Rad erkant worden, das sie lebendig sollen
geradbrecht werden; doch auff ihr fleißig bitten, sein sie Zuvor
stranguliert worden.
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