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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
96. Jahresband.2016
Seite: 338
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Klaus G. Kaufmann

und | uf befelch hereingefürt; weiter bekent, dz er noch 3 mörd
gethan, und mit dem leidigen Teuf fei sich verbunden. Daruff
er das über 4 Wochen her nacher, Freitags | den 7. t(en) May
lebendig geradbrecht worden, hat sich Wol eingestelt, und ist
Christlich gestorben.

Mord, Straßenräuberei ziehen das Urteil mit dem Rad zwangsläufig
hinter sich mit Wollte aber nicht ohne das Bekenntnis
aller seiner Sünden sterben. Ist bei lebendigem Leibe „geradbrecht",
also gerädert worden.

Anno Christi, 1613, Freitags d(en) 18. Juny, Ward Gaßen Wendling
, burger zu Kirrweiler, mit dem Schwert gericht, weil er vor
drei Jaren, im Elsesch(en) tumult, Zu Molsheim, | zween Soldaten
, unverschuldter Weiß erschoßen, und Vor wenig Wochen
einen seiner | Mitbürger, im geräuff mit einem Brotmeßer erstochen
hat, | sich geduldig in seine straff ergeb(en) und ist
Christlich gestorben.

Hier möchte man doch glauben, dass eine Begnadigung angemessen
gewesen wäre. Dennoch hat er sich in seine Strafe ergeben und ist
reumütig gestorben.

Schadhafte Personen, und arme
Sünder, so durchs peinlich Halsßgericht zum
tod verurtheilt, und durch den Nachrichter
zu Buchsweiler, abgethan
worden, Anno Christi, 1614.9

Anno Christi, 1614 Freitags den 15. t(en) Aprilis, ist | Hanß Heß
von Maursmünster, gewesener Dienstknecht | Zu Pfaffenhof-
fen, mit dem Schwerd, vom leben zum tod | alhie gericht worden
, weill er uff einen bürger von Maß- | weiler, und seiner
Haußfraw, Underwegen, Uff key- | serlicher freier Straßen, wie-
wol trunckener weiße | fürsetzlich gewarttet, sie beide niedergeschlagen
, und | gleichsam für tod ligen lassen, auch ihne 11.
Reichs- | taler, und etlich Kleingeld, gewaltthätiger Weiße | ge-
räubt Und genommen, Ist etwas einfeltig | gewesen, Übel reden
Und betten können, gleich- | wol aber sich geduldig darein ergeben
, und selig | gestorben

Für diesen Raub muss Hans Heß mit dem Tod durch das Schwert
bezahlen. Hat die Strafe als berechtigt angenommen.

Anno Christi 1614 Freitags d(en) 29. t(en) Jury, | sind nachfolgende
beide Personen nemlich | Wendling Volmar von Imbß-


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