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Der Scharf- oder Nachrichter zu Buchsweiler (Elsass) 347
Landsverweisung. Dies führt aber in den meisten Fällen in die Kriminalität
der Aufsenseiter.
1628 4. Augusti, ist Christmans Velten von Poßelshaußen und
seine Sohns- | fraw, Marie, von Reichshoff(en) weg(en) ehe-
bruchs blutschand, und Dieb- | stal mit de(m) Schwerd gerichtet
word(en). Sind ledig hinaus ga(n)g(en), und uf d(em) Kirch-1
hoff zu Poßelshaußen begraben word(en).
Bei Blutschande und Ehebruch sind die Richter nicht zimperlich.
Dennoch gewähren sie den beiden, dass sie ungebunden zur Richtstattgehen
können und ein Begräbnis auf dem Friedhof erhalten.
1628 19. 7bris, ward Jacob Haußer, Schneid(er) U. Siegrist alhie
vor recht | Gestelt, Zum Schwerd V(er)urtheilt, U. mit V(er)wei-
ßung Üb(er) Rhein+, Und frevel | 50 fl, begnadiget, d(aro)b dz er
dz Almose(n) beraubt, Und eine Zeitlang hero, | d(en) Seckel mit
recht am Stock außgeläret sond(..) etwaz drinnen behalt(en)
hat.|+ 2. Jar lang auch Ufgangene | U(n)kosten zu bezalen
Der Schneider und Messner (Küster) wird zum Schwertstod verurteilt
, weil er den Inhalt des Opferstocks nicht abgeführt, sondern für
sich behalten hat. Wiederum begnadigt zur Verweisung über den
Rhein und zu 50 Gulden Buße.
1629. 25. February, ist Anna Ursula Kornmännin, Barthel
Heyers, | gewes. Wachtmeisters Und ReittSchmidts Wittibe,
wegen Ehebruchs, | Und Kind(s)mords, mit d(em) Schwert ge-
richt, und Uf d(em) Kirchof begrab(en) | Word(en), gieng frei
hinauß, Und ergab sich geduldig darein.
Ehebruch und Kindsmord kann nur mit dem Schwert gesühnt
werden. Aber frei (nicht gebunden und geführt) zur Richtstatt gegangen
und auf dem Kirchhof begraben worden. Aus damaliger Sicht ein
großes Entgegenkommen.
162918. d(en) 14. Augusti, sind 3. Weiber Von Schwindratzheim
, Weg(en) Hexerei | und Zauberei, mit dem Schwerdt alhie
gericht, und verbrent word(en), | nemlich, Catharina, Grieß
Lentz fraw; Catharina, Georg | Schmidts fraw; Gertrud Clauß
Kiffers fraw, zu | Schwindratzheim.
Nach 12 Jahren wieder ein Hexenprozess. Der gleiche Vorwurf
wie immer: Hexerei und Zauberei.
1629. 25. 7bris, ward Lehmans Diebold, von Menchenhoffen,
mit de(m) Schwerd Gericht, Und Uf d(em) Kirchof begrab(en),
weg(en) Diebstals, hatt etliche roß gestolen.
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