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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
97. Jahresband.2017
Seite: 341
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Die Gemeinde Nordrach

und das Lebensbornheim „Schwarzwald

Dorothee Neumaier

Der Lebensborn e.V.

Im Dezember 1935 gründete Heinrich Himmler den Lebensborn
e.V., dessen Zielsetzung auf NS-rassenideologischen und
bevölkerungspolitischen Faktoren basierte. Mit dem Status
eines eingetragenen Vereines, organisatorisch in die SS eingegliedert
, konnte der Lebensborn damit als juristische Person
Eigentümer von Grundstücken, Häusern und anderen Besitztümern
werden. Entsprechend der Satzung wurden Zweck und
Organisation dahingehend festgelegt, „rassisch und erbbiologisch
wertvolle, werdende Mütter"2 zu betreuen und für ihre
Kinder zu sorgen. Diese Unterstützung galt, obwohl die Heime
auch verheirateten Frauen offenstanden, insbesondere ledigen
Müttern, um so die Zahl der Abtreibungen zu reduzieren und
die Geburtenrate zu erhöhen. Im Rahmen der Antrags- und
Aufnahmeformalitäten erfolgte eine umfangreiche Überprüfung
der „rassischen und erbbiologischen" Faktoren. Mittels
ärztlicher Atteste und Formulare musste belegt werden, dass
Mutter und Vater den Auslesekriterien der SS entsprachen. Da
uneheliche Schwangerschaften seinerzeit noch in hohem
Maße stigmatisiert wurden, richtete man für die Lebensbornheime
eigene, geheime Standes- und Meldeämter ein. Gleichzeitig
übernahm der Lebensborn für alle ledigen Kinder die
gesetzliche Vormundschaft, womit die staatlichen Jugendämter
ausgeschaltet wurden. Ebenso setzte der Verein Vaterschaftsan-
erkennungen juristisch durch und machte im Namen der Kindesmutter
Unterhaltsansprüche geltend. Sofern nötig, war der
Lebensborn nach der Entbindung auch bei einer Wohnungsoder
Arbeitsplatzsuche behilflich. Mütter, die ihre Kinder nicht
mit nach Hause nehmen konnten, hatten die Möglichkeit, die
Säuglinge zunächst entweder noch einige Monate im Entbindungsheim
zurückzulassen oder später in lebensborneigenen
Kinderheimen unterzubringen. Die vermeintliche Fürsorge
beschränkte sich jedoch nur auf gesunde Kinder. Körperlich
oder geistig behinderten Kindern, die trotz dieser vermeintlichen
biologischen Auslese geboren wurden, entzog der Lebensborn
unmittelbar seine Vormundschaft. Schwerbehinderte
Säuglinge wurden in sogenannte Kinderfachabteilungen über-


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