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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
97. Jahresband.2017
Seite: 352
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Dorothee Neumaier

takt zu ihren Kindern. Die Säuglingsstation war ein eigener,
abgeschlossener Bereich, dessen Zugang grundsätzlich verboten
war. Nur unter der Leitung der Säuglingsschwestern durften
sich die Mütter an der Säuglingspflege beteiligen. Die Pflege
der Säuglinge oblag nahezu ausschließlich den Schwestern.
Diese Regularien wurden im Heim „Schwarzwald" strengstens
eingehalten, was anfangs zu Konflikten führte, da die Kinder
von Angestellten zunächst auch zusammen mit denen der
Mütter untergebracht waren.86 Infolgedessen entstanden bei
den Müttern Neidgefühle gegenüber den Angestellten, da diese
ihre Kinder selbst versorgen und auch aus dem Körbchen nehmen
durften. Um diese Spannungen zu beheben, brachte Oberschwester
Kniebe die Kinder der Angestellten separat unter und
ließ sie von ein und derselben Schwester versorgen. Diese Regelung
übernahm die Zentrale im Juli 1943 für alle Lebensbornheime
.87

Neben der Vormundschaft für uneheliche Kinder beanspruchte
die SS bereits vor der Geburt ein Mitbestimmungsrecht
über die Vornamen der zu erwartenden Kinder. „Deutsche
" Vornamen sollten gewählt, mehrere Vornamen und
Doppelnamen vermieden werden. Als „hebräische" und deshalb
verbotene männliche Vornamen galten Joachim, Josef
und Michael.88 Gleichzeitig waren elf weibliche „hebräische"
Namen verboten: Elisabeth, Elsbeth, Eva, Gabriele, Johanna,
Josepha, Josephine, Lisbeth, Ruth, Susanne und Zarah. Die
Vornamen des neugeborenen Kindes mussten dem Arzt oder
der Hebamme von der Mutter schriftlich übermittelt werden,
um Fehler bei der standesamtlichen Eintragung zu vermeiden
.89

Zudem sah die Dienstanweisung für die Ärzte des Lebensborn
vor, dass auf die Wahl der Vornamen zu achten sei. Eine
Auswertung des Geburtenbuches zeigte jedoch, dass sich ein
Teil der Mütter diesen Vorschriften widersetzte. 23 Mütter
gaben ihren Kindern mehr als zwei Vornamen. Insgesamt sieben
Mütter wählten für ihren männlichen Säugling einen der
verbotenen drei Namen und sechs Frauen benannten ihre
Tochter mit einem der elf für Mädchen verbotenen Vornamen.
Dies belegt, dass sich sowohl einige Mütter als auch die Ärzte
Hagemeier und Brandenburg sowie die Hebamme Linnartz,
welche in diesen Fällen die Geburten im Geburtenbuch anzeigten
und unterschrieben, nicht an diese Statuten gebunden
sahen.

Gemäß dem Anspruch der SS sollten die Kinder nicht
christlich getauft, sondern durch eine ritualisierte, der Taufe
sehr ähnliche festliche Zeremonie - die Namensweihe - in die


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