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Ettenheimer Gärten, Teil 13-15 421
Nach dem Wegzug Stubers nach Gengenbach (später nach
Offenburg) wurde der Garten im Jahr 1804 an Ettenheimer
Bürger auf sechs Jahre, gegen einen Zins von 20 f an die hiesige
Kirche, verpachtet mit der ausdrücklichen Bedingung, dass die
Pächter den Garten in nämlichem Zustand am Ende der Pachtzeit
zurückzugeben hätten wie zu Beginn angetreten. Pfarrer
Burkart schreibt weiter, dass gleich nach seiner Besitznahme
der hiesigen Pfarrei im November 1806 ihm „mehrere der ältesten
Bürger und selbst Rathsverwandte die Anzeige (machten), daß
die Pfarrei gegen vorstehenden Wiederzinß immer im Besitz dieses
Gartens gewesen, und daß ich somit berechtigt wäre, denselben an
mich zu ziehen". Er wolle aber damit warten, bis die Pachtzeit im
Jahr 1810 abgelaufen sei, um sich „mit den Lehnern nicht zu ver-
ungütigen".
Er habe auch „gegen alle Erwartung" vom Amtsrevisorat erfahren
, dass der Ettenheimer Stadtrat beim Bezirksamt um Erlaubnis
zum Verkauf nachsuchte. Er würde sich dabei auf folgende
Gründe stützen:
„1. wäre der garten wirklich in einem so Übeln Zustande, daß eine
gänzliche Umzäunung vorgenommen werden müsse, deren Kosten
die Kirche nicht wohl tragen kann
2. würde der Steigerungs Schilling den Ertrag des gartens" (übersteigen
)"
Das Ettenheimer Bezirksamt berichtete am 27.2.1811 dem
Kreisdirektorium über die beabsichtigte Veräußerung des Kirchengartens
.7 Er sei 3 Msht groß (ca. 13a) und zu 400 f angeschlagen
.
„Bei der bisherigen Verlehnung dieses Gartens wurde ein sehr
geringer Pachtzins (der Höchste belief sich auf9f9ß 8xr im fahr)
erlößt, und von den Beständern (Pächtern) der Garten sehr ver-
wahrloßt und ausgemergelt. Die Veräußerung dieses Gartens und
die Anlegung des Erlöses auf gerichtliche Versicherung ist für die
Kirche weit vorteilhafter als die Beibehaltung des Gartens und
man nimmt daher keinen Anstand dem Antrag des Stadtraths
und Kirchenschaffners auf Höhere Erlaubniß zur Versteigerung
des befragten Gartens beizupflichten."
Der Anspruch des Pfarramts, den Garten als zum Pfarrgut gehörig
zu betrachten, sei nach den vorliegenden Dokumenten unbegründet
und unstatthaft (keine Einnahmen für den Pfarrer).
Am 6.3.1811 erteilte das Direktorium des Kinzigkreises die
Erlaubnis zur ordnungsgemäßen Versteigerung des Kirchengartens
, vorbehaltlich späterer Genehmigung.
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