Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
98. Jahresband.2018
Seite: 204
(PDF, 96 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2018/0205
204

Manfred Merker

mit ähnlichen Fragen wie im Fragebogen vom Januar 1946 auszufüllen
. Gefragt wurde erneut nach Mitgliedschaft und Funktionen
in der NSPAP. Hierbei, wie auch zum Einkommen,
macht Hiß wieder dieselben Angaben, neu ist nur das für 1945
angegebene Gehalt mit 3000 RM und für 1946 mit 240 RM,
was darauf hinweist, dass Hiß ab 1946 keine Pension mehr bezogen
haben kann. Auf die Frage, ob es ein laufendes Prüfungsverfahren
gegen ihn gebe, gibt Hiß eine negative Anwort. Unterzeichnet
hat Hiß in Buchheim am 10. Juni 1947, Eingang
beim Untersuchungsausschuss für politische Säuberung war
erst am 21. Mai 1948.

Am 3. Oktober 1948 erfahren wir durch einen Brief des Bürgermeisters
von Buchheim, Karl Kiener, etwas Genaueres über
Verbleib und Beschäftigung von Albert Hiß. Er schreibt, dass
Hiß seit April 1945 als Flüchtling in Buchheim wohne und Hab
und Gut verloren habe. Er habe ihn zu Schreibarbeiten und
sonstige Dienste für die Gemeindeverwaltung hinzugezogen,
wodurch er sein Vertrauen und die Achtung der ganzen Bevölkerung
erworben habe. Die Neuordnung der staatlichen Verhältnisse
würde Hiß bejahen und sei gewillt, nach Kräften am
Neuaufbau mitzuarbeiten. Ihm sei nichts Nachteiliges über
seine frühere poltische Tätigkeit bekannt geworden und würde
es begrüßen, wenn ihm im Säuberungsverfahren Entlastung
erteilt würde in der Überzeugung, dass Hiss einer nachsichtigen
Beurteilung würdig ist. Hiß hatte offenbar weit weg von
seinem früheren Wirkungsort Offenburg ohne Zurückmeldung
in den Schuldienst und ohne Pensionsanspruch in seiner Not
zwischenzeitlich einen Neuanfang auf dem unteren Niveau
eines Bürogehilfen gesucht, um sich und seine Familie irgendwie
über Wasser zu halten. Diese Identitätsverschleierung war
allerdings nur solange aufrecht zu halten, bis in den Verfahren
der politischen Säuberung Ende des Jahres die endgültigen
Entscheidungen getroffen wurden. Offensichtlich hatte Hiß
gegen die früher gegen ihn ergangene Entscheidung Berufung
eingelegt. Von Mai bis November 1948 entstand daraus ein
umfangreicher Schriftverkehr, der durch die verschiedenen
Zuständigkeiten, Entscheidungen und Reihenfolge der Datierungen
ziemlich verwirrend ist.

Am 14. Mai 1948 liegt ein Brief des Badischen Staatskommissariats
für politische Säuberung an den Unterschungsausschuss
in Stockach vor, wo später auch alle entscheidenden Urteile gefällt
werden sollten. Darin heißt es: „Dem oben genannten Albert
Hiß wird durch den Herrn Staatskommissar Wiedereinsetzung in den
voherigen Stand gewährt Sie wolle den Fall vordringlich aufgreifen
und durchführen." Die erwähnten sieben Anlagen sind hier nicht


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2018/0205