Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
98. Jahresband.2018
Seite: 206
(PDF, 96 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2018/0207
206

Manfred Merker



Untersuchung s ausschuß

Siockacb n

Zcmhnr., LT 17 f ..-..... Nr / ?J

Vorschlag '

zur Entachgidung im politischen Reinigung 5 verfahren

Sülir.aiaiiui ahmen nach Art. If drsr LandejvfiTnidnung [LVO] TOTB Vf. S,

gage-n

jittöc H. l.aJdtert .............................

Ftl.

Ha.ipibcfjf. Obzr jStLLdiaaiira.ktür1 vpÄ^ü . Buchte iit....._.......surf» Ortsstr/ffi.

fillgefrilif iri die trnj^pe dui

MITLÄUFER

j^adi Aba. I VetpllidlLun f. cich regelmäiüir, bei d*T PüliipibcIlGrde HjLl»f ^ ihres Wohnorte* zu uieluL-ti
ja ......... iu.-ici wenn ja, -walr-änd -f-................ TaJurn

NBxii Ali?- a Lt LVO

Nadi Abs. 3. Ll. LVO B-.v*hlirnR eine? Gcldbidie «üü

Bc?.aji1ijnj einer mcmatlitiieu GoLflbu&C voii
pul die Dauer von .............../ JdliTCn.

DM

■ 1 ui

HM

Nadi Abf. 4 Lt. LVO

KüiiulHg ffrl Tturiefreha^ts um . fiir die Dauer von .............JaJut

Vci=Cl?ii^R in d-n R.uhC'äl.alLt! mir rn'lem KuhugeEialr. mit ..........■% g£kttrztu-n TCull?gchil(

Versrriuns;

Vr^erzirnji mit ftütkilLilLiljf um ------ I SieruciltensStufeii

Eiiic^rufiinR um ........■/- Di?nptii1cen;:'jJancn

F-tudneuhjny vam ■/ ■■ ....................-..................... fcUHl ............... ■■------

Rüdujü.T3pBniachlil>e einer wahrend der ZugdlGrl {freie zur MS])AV. eT:niRtEn rlcfarderuTiir.

vüiü —

zinn

.1,-1

Der. V'^niriEndu:

AbZ?. i6: Einstufung
des Stockacher Untersuchungsauschusses
vom 5.10.1948

hätten. Stattdessen habe man ihm eine
Direktorstelle für die Ausbildung der
klassisch-philologischen Lehramtskandidaten
gegeben. Wohleb schließt „Mit
verbindlichsten Grüßen, ihr sehr ergebener
Wohleb/' Wollte er mit seinem kollegialem
Schreiben zum Ausdruck bringen
, dass Hiß seine spätere Berufskarriere
nicht seiner Parteizugehörigkeit verdankte
? Zu den Revisionsunterlagen ist
als drittes Schriftstück auch das oben
erwähnte Schreiben des Buchheimer
Bürgermeisters vom 3. Oktober 1948 zu
rechnen, das ebenfalls den Eingangsstempel
des Stockacher Untersuchungsausschusses
trägt, der jetzt am 5. Oktober
zusammentreten sollte. In seinem ersten
Entscheid heißt es da unter dem „Vorschlag
zur Entscheidung im politischen
Reinigungsverfahren": Albert Hiß wird
eingereiht in die Gruppe der Mitläufer ohne
Sühne.

Unter dem folgenden Betreff 12 U
17/797 N steht erneut: 1) Der Betroffene wird als Mitläufer eingestuft
2) Eine Sühnemaßnahme wird dem Betroffenen nicht auferlegt
Begründung: 1) Der Betroffene ist von Beruf Ob er Studiendirektor
2) Der Betroffene hatte verschiedene Parteiämter inne 3) Damit
gehört er zu dem Personenkreis, nach welchem vermutet wird, dass
er ein Belasteter ist In der Beweisführung heißt es, der Betroffene
habe glaubhaft vorgetragen, dass in Karlsruhe die täglichen
zahllosen Arbeitslosen der Anlass für seinen Parteieintritt
1933 gewesen sei in gutem Glauben an eine gute Sache.
Als Kulturstellenleiter habe er ab 1934 dafür gesorgt, dass auf
größeren Plätzen ständig Konzerte und Theateraufführungen
stattgefunden hätten, ab 1940 habe er sich wegen des Auftrags,
in Straßburg eine Schule einzurichten, nicht mehr um das
Amt kümmern können. Sonst habe er sich parteipolitisch
nicht betätigt, habe am Ende Hab und Gut verloren. Hiß habe
bei der heutigen Verhandlung einen durchaus guten Eindruck
hinterlassen, es gäbe keinen Hinweis, die zu der Annahme
führen könnte, dass er etwa Aktivist oder Schuldiger, sondern
wirklich Schulleiter im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Der
Untersuchungsausschuss sei deshalb zu dem Ergebnis gekommen
, ihn als Mitläufer ohne Sühne einzustufen, zumal er
durch seine Entlassung ein erhebliches Vermögen eingebüßt


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2018/0207