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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
98. Jahresband.2018
Seite: 207
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Albert Hiß (1884-1964) 207

habe, sodass er dadurch hinreichend gesühnt erscheinen
dürfe. Die früher ergangene Entscheidung ist aufzuheben. Offensichtlich
hat der gute Eindruck, den Hiß hier gemacht hatte,
den Untersuchungsausschuss davon abgehalten, dessen beschönigende
Darstellung zu hinterfragen und außer den drei
oben zitierten postiven Urteilen von Grimmig, Kiener und
Wohleb auch belastendes Material, zum Beispiel über seine
Tätigkeit in Straßburg, hinzuzuziehen. Das könnte auch der
Grund dafür gewesen sein, dass die etwas strengere französische
Militärbehörde knapp drei Wochen später in Stockach die
Akten angefordert hat. Am 21. Oktober 1948 erhielt der dortige
Untersuchungsausschuss vom „Gouvernement Militaire
Bade" ein Schreiben mit der Aktenanforderung zwecks Revision
und folgenden knappen Fragen. Revision: eingelegt am
21.V. 1948, Zweck: Verschärfung oder Milderung der Sühne,
eingelegte Revision, Sühnemaßnahme bei systematischer Säuberung
: Entlassung

Auf den 3. November 1948 datiert in den Akten eine „Niederschrift
über die nichtöffentliche Sitzung der I. Spruchkammer
-Abteilung des Landes Baden" in dem politischen Säuberungsverfahren
gegen Hiß, Albert, wohnhaft Buchheim,
Ortsstraße 77. Gestempelt wurde das Schreiben oben rechts
und unter den Signaturen mit „Badisches Staatskommissariat
für Politische Säuberung". Anwesend waren der Vorsitzende Dr.
Ehret, drei namentlich genannte Parteienvertreter, zwei Berufsvertreter
, der Vertreter des Staatskommissars Georg Siebert
und für das Protokoll Frau Wolf. Die Kammer ist ordentlich besetzt
, der Betroffene nicht anwesend. Alle folgenden Spalten der
Niederschrift sind gestrichen! Auch das „nach geheimer Beratung
in Vertretung des Staatskommissars erlassene Urteil"
wurde trotz Ankündigung im Text nicht beigelegt und findet
sich auch sonst nicht in der entscheidenden Akte der Spruchkammer
trotz der Unterzeichnung durch Dr. Ehret und Frau
Moser. Dass es dann drei Wochen später, am 23. November
1948, eine Nachfrage an die Spruchkammer Freiburg gab, hatte
aber einen anderen Grund. Das Badische Staatskommissariat
für politische Säuberung Freiburg monierte: „Da der Betroffene
von der Spruchkammer nicht gehört worden ist und belastende Tatsachen
aus den DNZ-Akten offenbar nicht in seiner Gegenwart erörtert
worden sind, wird eine erneute Prüfung für geboten erachtet. Der
Betroffene verweist darauf dass der Untersuchungsausschuss ihn als
Mitläufer ohne Sühne eingestuft hat. Wir bitten die Personalakte des
Betroffenen heranzuziehen und ihn zur Verhandlung zu laden." Die
als Anlage erwähnte „1 Akte" ist nicht beigefügt. Offensichtlich
gab es für das Säuberungskommissariat Unterlagen, die


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