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Heinz G. Huber
Die badische Verfassung von 1818
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Abb. 4: Zehntausende
Exemplare der
badischen Verfassungsurkunde
wurden 1843 an die
Bürger verteilt.
Die badische Verfassungsurkunde von
1818 bezeichnete Karl von Rotteck
schon 1818 als „Geburtsurkunde des
badischen Volkes". Sie habe aus Breis-
gauern, Durlachern und Markgräflern
eine neue höhere Einheit werden lassen
und aus der Summe von Untertanen ein
lebendiges Ganzes.25 Das neue Großherzogtum
war als rheinbündischer Satellitenstaat
unter Napoleon entstanden.
Sein Gebiet vom Main bis zum Bodensee
, der sprichwörtlich gewordene „badische
Stiefel" setzte sich aus einem
„bunten Flickenteppich"26 mediatisier-
ter und säkularisierter Gebiete zusammen
, die sich um die altbadischen Gebiete
um Karlsruhe, Pforzheim und
Baden-Baden sowie das Markgräflerland
gruppierten. Das Großherzogtum umfasste das Vierfache der
Fläche und das Sechsfache der Bevölkerung der alten Markgrafschaft
. Die ehemaligen Reichsstädte, fürstbischöflichen
Territorien, Klosterherrschaften, Fürstentümer und Grafschaften
sowie Reichsritterschaften verkörperten ganz unterschiedliche
Traditionen, Konfessionen und Kulturen. Die „Revolution
von oben" schuf ein „zufälliges Gebilde", die
Landesdynastie besaß keine festen Wurzeln.27 Markgraf Karl
Friedrich und seine Minister standen vor der Aufgabe, aus diesem
Agglomerat einen bestandsfähigen Staat mit innerem
Zusammenhalt zu formen. Um das Band zwischen Herrscher
und Staatsbürger fester zu knüpfen, hatte Großherzog Karl
Friedrich (1746-1811) schon 1808 erwogen, eine Landesrepräsentation
einzuführen.28 Aber erst unter seinem Nachfolger,
Großherzog Karl (1811-1818), nahm der Plan Gestalt an. Als
Referent für die Ausarbeitung der Verfassung setzte Großherzog
Karl den Finanzrat Karl Friedrich Nebenius ein.29
Am 22. August 1818 unterzeichnete Großherzog Karl die
Verfassungsurkunde. Ohne weitere Proklamation wurde sie
eine Woche später im Regierungsblatt veröffentlicht. Sie war
damit „oktroyiert" und nicht vertraglich zwischen Volk und
Herrscher ausgehandelt worden: „Wenn die Verfassung nur
eine Selbstbeschränkung durch freien Entschluss der Krone
war, der Monarch also Quelle und Inhaber aller Staatsgewalt
blieb, dann konnte er auch wieder zurückziehen, was er ge-
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