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Die badischen Verfassungsfeiern 1843, 1844 und 1845 im Renchtal
währt hatte/ In der Präambel der Verfassung
verspricht Großherzog Karl allerdings
für sich und seine Nachfolger,
diese „treulich und gewissenhaft zu halten
und halten zu lassen".31 Das Prinzip
der Gewaltenteilung war noch nicht verwirklicht
, sondern in Artikel 5 wird festgestellt
, dass „der Großherzog [...] in
Sich alle Rechte der StaatsGewalt" vereinige
und seine Person „heilig und unverletzlich
" sei. Heer, Bürokratie und Diplomatie
waren unter der Kontrolle des
Großherzogs, er berief und entließ die
Minister. Das Recht der Gesetzesinitiative
und die Möglichkeit zu Erlassung
von Verordnungen eröffneten ihm fast
unbegrenzte Möglichkeiten im legislativen
Bereich. Der Monarch unterlag nur
bei der Ausübung der Staatsgewalt konstitutionellen
Beschränkungen.32 Mit der
Feststellung der Unteilbarkeit des Landes
(Art. 3) und der Aufnahme des Hausgesetzes
der großherzoglichen Familie
(Art. 4) waren territoriale Integrität und
dynastischer Fortbestand Badens gesichert
.
Das Großherzogtum Baden hatte wie
alle süddeutschen Verfassungen das
Zweikammersystem übernommen. Die
erste Kammer bildete das „landständische
" Element. In ihr waren die Standesherren
, der ehemals landsässige Adel,
Prinzen und Notabein des großherzoglichen
Hauses, Universitäten und Kirchen
vertreten. Das „Oberhaus" sollte zu
einem „Damm" werden, „der die Gesellschaft
vor demokratischer Überflutung"
schützen und den „Grundsatz der Stabilität
" verkörpern sollte.33 Die zweite
Kammer beruhte auf dem demokratischen
Repräsentationsprinzip. Die 63
Abgeordneten wurden nach dem Wahlgesetz
vom 23. Dezember 1818 indirekt,
von Wahlmännern, gewählt.34 Das aktive
Wahlrecht besaßen alle männlichen
Abb. 5: Großherzog Karl unterzeichnete wenige
Monate vor seinem Tod die Verfassungsurkunde.
Abb. 6: Karl Friedrich Nebenius (1784-1857)
lieferte den Entwurf für die badische Verfassung.
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