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Die badischen Verfassungsfeiern 1843, 1844 und 1845 im Renchtal
„Ew. königl. Hoheit haben als erhabenster Landesvater durch die
neue Konstitution die innigsten und zutraulichsten Bande geknüpft
, welche die reinste Liebe, die treuste Anhänglichkeit der
Untertanen sowohl an die heilige Person Ewr. königl. Hoheit, als
an das Vaterland unerschütterlich machen, und dem Vaterlandsstolz
, Untertan des Großherzogthums Baden zu seyn, auf die
höchste Stufe erhöht, und auch für die nun gewisse glücklichste
Zukunft gesichert. Alle Wünsche des Vaterlands sind erfüllt;
möge der Herrscher aller Herrscher den besten Fürsten, den Vater
einer Million guter Menschen, noch recht lange zum vollkommensten
Glücke derselben erhalten.
Oberkirch den 11. September 1818."39
Zur Aneignung der Verfassung, zum Schritt vom Untertanen
zum Bürger, zur Überwindung eines patrimonialen Staatsverständnisses
bedurfte es langjähriger praktischer politischer Erfahrungen
in Gemeinde und Staat. Sie wurden in den öffentlichen
und parlamentarischen Auseinandersetzungen des Vormärz
gemacht und fanden ihren vorläufigen Endpunkt in der
Revolution von 1848/49.
Der Kampf um die Verfassung 1820-1843
Am 22. April 1819 war im Karlsruher Schloss der erste Landtag
eröffnet worden. Viele Volksvertreter waren auf ihrer Fahrt
in die Residenz mit Triumphbögen, Böllern und paradierenden
Bürgerwehren empfangen worden.40 Großherzog Ludwig
(1763-1830) hielt vor den versammelten Kammerabgeordneten
eine Rede und versicherte ihnen: „Ich werde Gerechtigkeit und
Ordnung mit Kraft handhaben und die Constitution bis auf
den letzten Buchstaben gewissenhaft erfüllen, darauf gebe ich
Ihnen mein Fürstenwort/'41 Dieses „Fürstenwort", sollte nicht
viel wert sein, denn Ludwig war „kein constitutioneller Fürst,
weil er naturgemäß keiner sein konnte", schreibt selbst der
konservative Historiker Schöchlin.42
Gleich der erste Landtag begann mit einem Eklat. Der Appenweierer
Abgeordnete Franz Michael Knapp stellte den Antrag
, das Adelsedikt vom 16. April 1819 zurückzunehmen. Die
Regierung hatte damit ein Edikt vom 23. April 1818 ersetzt,
gegen das die Standesherren beim Bundestag protestiert hatten
: Angeblich hatte es die den Mediatisierten zugesicherten
bundesgesetzlichen Rechte, die in Artikel 14 der Bundesakte43
festgeschrieben waren, verletzt. Das neue badische Edikt war
am Bundestag gerade noch für „genügend" erklärt worden.44
Die Abgeordneten sahen in dem Edikt einen Verstoß gegen die
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