http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2018/0350
Die badischen Verfassungsfeiern 1843, 1844 und 1845 im Renchtal
fassung mit den Bundesgesetzen erklären und die Konstitution
aufheben. Eine neu zu schaffende Verfassung sollte kein Recht
mehr auf Budgetbewilligung, Beratung von Petitionen, auf
Motionen und Gesetzesbewilligungen enthalten.50 Die Souveränitätsvorbehalte
Bayerns, aber auch die Vorsicht Metternichs
,51 dem die Erhaltung des Status quo über eine gewaltsame
Restaurationspolitik mit unkalkulierbaren Folgen ging,
verhinderten ein bundesgesetzliches Vorgehen. In Baden setzte
man deshalb auf eine interne Lösung.52 Nach einer langen
landtagslosen Zeit löste die Regierung erst im Dezember 1824
die zweite Kammer offiziell auf und setzte für 1825 Neuwahlen
an. „Mit einem ans Unglaubliche steigenden Gewaltmiss-
brauch", so Carl von Rotteck, wurden die Wahlen „nicht nur
geleitet, sondern diktiert".53 Nur drei Oppositionelle standen
60 regierungstreuen Abgeordneten gegenüber. Jetzt konnte die
Verfassung auf legalem Weg geändert werden.
Die Stände sollten nur noch alle drei Jahre statt zwei Jahre
einberufen werden, die Haushaltsperiode wurde ebenfalls auf
drei Jahre verlängert. An die Stelle der Partialerneuerung, der
zweijährigen Neuwahl eines Viertels der Abgeordneten, trat
eine Integralerneuerung: Alle sechs Jahre war der Landtag
komplett neu zu wählen, wenn vorher das Parlament nicht
aufgelöst wurde. Hinter diesen Veränderungen stand der Versuch
, die badische Politik in ruhigeres Fahrwasser zu leiten,
„überflüssige" Debatten und Wahlen in kurzen Abständen zu
vermeiden. Offiziell wurden als Begründung geringere Kosten
und ähnliche Regelungen in den konstitutionellen Nachbar-
Abb. 7: Das Karlsruher
Ständehaus,
1820-1822 in
Nachbarschaft der
St-Stephanskirche
errichtet, war der
Tagungsort der
2. Kammer des
badischen Landtags.
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