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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
98. Jahresband.2018
Seite: 350
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350

Heinz G. Huber

t<ff>!r II., OrrktcciTf m fLiin,

AM?. 8: Großherzog
Leopold neigte nach
liberalen Anfängen
unter dem Einfluss
von Österreich und
Preußen bald einer
konservativen Politik
zu.

Staaten genannt.54 Der regierungsfromme Landtag winkte das
Budget ohne grundsätzliche Debatten durch das Parlament:
„Das Verfassungsleben war durch Ludwig bis zum kümmerlichen
Vegetieren herabgedrückt worden/'55

Zwei Ereignisse veränderten 1830 grundlegend die politischen
Verhältnisse im Großherzogtum: der Tod Ludwigs und
die Inthronisierung Leopolds sowie die Julirevolution im Nachbarland
Frankreich, durch die der „Bürgerkönig" Louis Philippe
die Herrschaft übernahm. Mit dem neuen Großherzog
verband man große Hoffnungen auf „Erneuerung des staatlichen
Lebens aus freisinnigem Geist".56

Gleich zu Anfang stellte der Abgeordnete von Itzstein den
Antrag, die Verfassung vollständig wiederherzustellen. Mit
dreijährigen Landtagsperioden hätten „die heiligsten Rechte
des Bürgers und seiner Abgeordneten" wie Gesetzgebung, Petitionsrecht
, Steuerbewilligung und das Recht zur Anklage oder
Beschwerde gegen Minister auf drei Jahre geruht; auch sei die
Anteilnahme der Bürger am politischen Leben geschwunden.57
Schon im Mai 1831 legte die Regierung ein entsprechendes
Gesetz vor, das fast einstimmig von beiden Kammern verabschiedet
wurde. Mit einem „Hoch auf Leopold, den Wiederhersteller
der Verfassung" schien eine neue Zeit im Verhältnis von
Landesherr und Landständen eingeläutet worden zu sein. Die
Verfassungsfrage stieß auf ein überwältigendes Interesse der
Öffentlichkeit.

Neben wichtigen Reformgesetzen wie der Ablösung von
Straßen-, Militär- und Gerichtsfrohnden und anderer feudaler
Abgaben und den Gesetzen zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung wurde in Baden auch das Pressegesetz novelliert
. In Artikel 17 der badischen Verfassung wurde festgelegt,
dass die „Preßfreyheit" nach den „künftigen Bestimmungen
der Bundesversammlung" geregelt werden sollte. Weder nahm
der Deutsche Bund eine gesetzliche Regelung vor, noch wurde
das Verfassungsversprechen auf Pressefreiheit erfüllt. Das mit
den Karlsbader Beschlüssen am 20.9.1819 eingeführte Pressegesetz
führte die Präventivzensur für alle Schriften unter 20
Druckbogen (ca. 320 Seiten) ein. Damit konnten Zeitungen,
Zeitschriften, Flugblätter und Broschüren der Kontrolle unterworfen
werden. Für Bücher galt die Nachzensur, Redakteure
konnten mit fünfjährigem Berufsverbot belegt werden.58 Zahlreiche
Petitionen für Pressefreiheit aus Mannheim, Konstanz,
Offenburg, Lahr und anderen Städten und Orten unterstützten
die Bemühungen der Kammer, die Zensur aufzuheben.59 Für
den Abgeordneten Aschbach war die Pressefreiheit eine Frage
des „Seins- oder Nichtseins des konstitutionellen Systems".60


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