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Die badischen Verfassungsfeiern 1843, 1844 und 1845 im Renchtal "2 C7
Bad ßriEsbac
Abb. 13: Das obere
und untere Griesbacher
Bad um 1900.
Im Vordergrund das
Badhaus Monsch.
rieh, den aufgeklärten Absolutismus, habe sich vieles zum
Besseren verändert, die Bevölkerung habe allerdings ihre Wünsche
nicht durch gesetzliche Vertreter vortragen können.
Nunmehr geht Itzstein auf die Entstehung der Verfassung
ein. Das Volk habe in den Befreiungskriegen unter großen Opfern
die „aussaugende Fremdherrschaft" abgeschüttelt, die Regierungen
seien dadurch in der Schuld des Volkes gestanden.
Indem Großherzog Karl 1818 hier in Griesbach die Verfassung
unterzeichnete, habe er der Gerechtigkeit Genüge getan, „zum
Heil des Volkes und als schützende Burg der Regierung". Diese
Deutung entspricht, wie oben gezeigt, nicht der historischen
Realität, waren es doch hauptsächlich dynastische und staatspolitische
Gründe, die zur Verfassung führten.
In seinen weiteren Ausführungen streift Itzstein die Geschichte
des badischen Konstitutionalismus bis in die unmittelbare
Gegenwart. Er erwähnt die erfolgreiche Tätigkeit der
Landtage von 1819 und 1822, benennt aber auch die „bedauerliche
Zeit des Rückschreitens" nach 1825. Als dessen Ursache
führt er die „gänzliche Teilnahmslosigkeit" des Volkes und
nicht etwa die Karlsbader und Wiener Politik des Deutschen
Bundes an - Itzstein vermeidet damit, sich rechtlich angreifbar
zu machen. Ausführlich würdigt Itzstein die freien Wahlen
nach der Julirevolution und die Reformtätigkeit des Landtags
von 1831. Er zeigt auf, welche segensreichen Wirkungen ein
auf freien Wahlen beruhendes Parlament entfalten kann. An
erster Stelle nennt er die Wiederherstellung der Verfassung.
Ausführlich geht er auf die Abschaffung der alten Lasten, Fronen
und Abgaben ein, die Gemeindegesetze, die Finanzgesetze
und die Bildungspolitik. Die „schönste Frucht" von 1831 sei
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