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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
98. Jahresband.2018
Seite: 462
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Afy) Frauke Klumpp

§ 3: „In- und außerhalb der Anstalt sollen die Wärter sich eines
nüchternen, gesitteten und christlichen Lebenswandels befleißigen
, Wahrhaftigkeit auch in kleinen Dingen üben, in ihrem
Benehmen gegen Andere, sowie für ihre eigene Person anständig
erscheinen. Rohe Scherze und Vergnügungssucht vereinigen
sich nicht mit diesem Berufe, wogegen die nöthige passende
Erholung gerne erlaubt wird."29

- Wenn das Wartpersonal die Anstalt verließ, um sich zu erholen
, sollte es weder den Ruf der Anstalt noch den Ruf des
Berufs der Wärterschaft schädigen. Des Weiteren hatte es
die Pflicht, über die Pfleglinge zu schweigen.

- Eine ähnliche Vorschrift lässt sich auch in der Kreispflegeanstalt
Hub im 19. Jahrhundert finden.

- Heute wird vorausgesetzt, dass sich das Pflegepersonal benimmt
.

§ 6: „Der Wärter hat sich stets als einen Diener der Anstalt, nie
als einen Vorgesetzten der Kranken anzusehen, ihnen alle erforderliche
Bedienung und Pflege zu leisten und in der freundlichen
Sorgfalt, die er gegen sie, sowie in dem Gehorsam, den
er gegen seine Vorgesetzten übt, seine Ehre zu suchen/'30

- Wer sich als Boss aufführte und seine Pfleglinge misshandelte
, war nicht geeignet, Wärter zu sein.

- Auch diese Anweisung ist in der Hub, aber auch heute in
anderen Einrichtungen wie in Alten- und Pflegeheimen zu
finden.31

§ 7: „Eine unerläßliche Aufgabe ist es für jeden Wärter, daß er
sich den Kranken gegenüber beherrsche, und weder durch ihre
scheinbare, nur in der Krankheit begründete Bosheit, noch
durch ihre Heftigkeit sich aus seinem Gleichmuth bringen
lasse, daß er im Widerstand Geduld und in der Nothwehr Schonung
zeige/'32

- Es ist wichtig, dass das Wartpersonal sich nicht aus der Ruhe
bringen lässt, wenn ein Pflegling tobt.

- Beim Umgang mit kranken Menschen ist dies eine Regelung
, die auch heute noch ihre Gültigkeit hat.

§ 12: „Der Wärter darf den ihm angewiesenen Posten ohne Er-
laubniß weder bei Tag noch bei Nacht verlassen, nicht in andern
Quartieren oder bei andern Kranken ohne Auftrag sich
sehen lassen oder aufhalten, die ihm anvertrauten Pfleglinge
nie aus dem Auge verlieren, damit keiner von ihnen sich verbergen
oder entweichen oder gar sich etwas Uebles zufügen
könne/'


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