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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
98. Jahresband.2018
Seite: 477
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Erziehung zu Religiosität, Sittlichkeit und Gehorsam 477

Kenntnisse und Tugenden

Im verwendeten Mustervertrag wurde vom Pfleger auch erzieherische
Arbeit verlangt: „Ist der Pflegling noch nicht schulpflichtig
, so hat der Verpfleger wenigstens dahin zu wirken,
dass sein Pflegling mit den ersten Begriffen von Religion, Sittlichkeit
und Gehorsam bekannt werde. Tritt der Pflegling in
das schulfähige Alter, so hat der Pfleger denselben zu den vorgeschriebenen
Kirche- und Schulbesuchen, sowie zu Fleiß u.
sittsamem Betragen anzuhalten/'

Unterschrieben wurde der Pflegevertrag auf der Ortsverwaltung
von Oberentersbach. Außer dem Verpfleger Wendelin
Walter haben weitere Personen den Vertrag unterschrieben: der
Waisenrichter Konrad Armbruster, der „Vormünder" Josef Halter
, der Gegenvormund Georg Vollmer und die Beiräte Andreas
Vollmer und Christian Damm. Schließlich hat auch der Zeller
Ratschreiber Bruder auf dem Dokument seinen Namen festgehalten
. Die Einsetzung eines Gegenvormunds scheint der Unterstützung
und Kontrolle des eigentlichen Vormunds gedient
zu haben.

Beim Waisenrichter und den Beiräten dürfte es sich um Gemeinderäte
von Oberentersbach gehandelt haben. 1851 hatte
sich Oberentersbach aus der kommunalen Verbindung mit
Unterentersbach gelöst und war eine eigenständige Gemeinde
geworden. Bei der schriftlichen Abfassung nahm man im vorliegenden
Fall den Zeller Ratschreiber in Anspruch. Bei sonstigen
Bescheinigungen amtierte der Oberentersbacher Lehrer
Ostermaier als Ratschreiber der Gemeinde.

Vielseitiger Lehrbetrieb

Mit Beendigung der Schulpflicht gab Josef Halter seinen
Schützling in die Lehre. Beim Lehrherrn A. Zapf handelte es
sich um eine sonderbare Mischung aus Textil-Kaufmann und
Konditor. Auf dem Firmenkopf seiner Rechnung wird sowohl
mit einem „Lager in Tuch, Buckskin [Pferdeleder], Kleiderstoffen
aller Art für Herren & Damen" als auch mit „Conditorei.
Colonial-Waaren. Branntweinbrennerei. Liqueure" geworben.
Eine derartige Kombination wäre in Zeiten der früheren Zunftordnung
undenkbar gewesen. Nachdem im Großherzogtum
Baden 1862 die Gewerbefreiheit verkündet worden war, fielen
die Beschränkungen auf ein Sortiment offensichtlich weg.

Im Lehrvertrag verpflichtete sich Zapf, dem Lehrling „die
Conditorei nebst Handlung soviel wie möglich zu lehren, ihm


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