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Memorial d. Britischen National-Gesellsch. in Sachen Henry Slade's. 51
Aussage machte. Von den übrigen hatte Einer (Dr. W. B.
Carpenter, Mitglied der Royal Society,) öffentlich erklärt,
dass die Thatsachen, von denen er in Gegenwart des Beklagten
Zeuge gewesen war, von einem solchen Charakter
waren, dass er eine weitere Untersuchung derselben in seinem
eigenen Hause vorschlug und Arrangements getroffen hatte,
dass der Beklagte ihn zu diesem Zwecke besuchen sollte.
Die übrigen waren Herren von Bildung und Auszeichnung,
welche die Thatsachen bei dem Beklagten häufig untersucht
hatten und die in Folge dessen ein höchst wichtiges Zeug-
niss hätten geben können, wenn der verfolgende Kläger es
für geeignet gehalten hätte, sie aufzurufen, nachdem er sie
ohne ihre Genehmigung und, wie man glaubt, gegen ihren
Wunsch in seiner Anklageschrift wider den Beklagten genannt
. Von den anderen vom Verfolger behufs Beschuldigung
geheimen Einvernehmens (conspiracy) wider den Beklagten
aufgerufenen Zeugen gab Einer, welcher beträchtliche
experimentelle Erfahrungen mit dem Beklagten gehabt hatte,
ein nachdrückliches Zeugniss zu dessen Gunsten ab, während
nicht ein einziger Zeuge erklärte, Betrug entdeckt zu haben.
Weiterhin rief der Beklagte selbst vier Zeugen von Charakter,
Intelligenz und sozialer Stellung auf, deren Aussagen, während
dieselben am Schlüsse als unerheblich von der Miterwägung
ausgeschlossen, von dem obersten Polizeirichter selbst für
„überwältigend" erklärt wurden, und welche sich auf Thatsachen
stützten, die unverträglich waren mit jeder aufgestellten
oder denkbaren Betrugs-Hypothese, besonders aber
unverträglich mit den Behauptungen eines gewissen John
Nevü Maskelyne, eines Zauberkünstlers von Profession, dem
gestattet wurde, sein Zeugniss mit der Absicht abzugeben,
die Thatsachen auf diese Weise zu erklären. Und noch
andere Zeugen waren bereit, ähnliche Zeugnisse zu Gunsten
des Beklagten niederzulegen, aber dem Beklagten wurde
deren Aufrufung nicht gestattet.
Isoch ein anderer Beweis gewohnheitsmässiger Betrügerei
hätte können beigebracht werden durch den vom
Beklagten benutzten Tisch; aber der Versuch der Verfolgung,
zu zeigen, dass derselbe besonders construirt und für Zwecke
der Betrügerei angepasst wäre, schlug gänzlich und ausgezeichnet
fehl, und thatsächlich wurde der besagte Tisch vor
dem Gerichtshofe von dem Beklagten zu seinen eigenen
Beweisgunsten vorgeführt Ueberdiess kann bewiesen werden,
dass der Beklagte häufig die angeblich betrügerisch
hervorgebrachten Phänomene in Privathäusern mit Tischen,
Schiefertafeln und Stiften erhalten hat, die er niemals zuvor
gesehen, noch in den Händen gehabt hatte; und dass sowohl
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