Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
4. Jahrgang.1877
Seite: 52
(PDF, 155 MB)
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52 Psychische Studien. IV. Jahrg. 2. Heft. (Februar 1877.)

vor der Verfertigung seines eigenen Tisches, als seitdem
derselbe in gerichtlichen Verwahrsam genommen worden,
dergleichen Phänomene mit gleicher Leichtigkeit von dem
Beklagten erhalten worden waren und noch immer erhalten
werden; und dass die Zeugnisse zu seinen Gunsten sich gewaltig
vermehrt haben während der Zeit, welche seit seiner
Verurtheilung dahin geschwunden ist.

Auch sollte die Erwähnung der Thatsache nicht unterlassen
werden, dass der Beklagte schon zwölf Jahre lang
seinen Beruf als Medium in den Vereinigten Staaten ausgeübt
und als solches daselbst grosse Achtung und Berühmtheit
erlangt hatte, indem er zu seinen Sitzungen Personen
voll der grössten Vorurtheile wider ihn und die Phänomene
zuliess, welche ebenfalls höchst bereit gewesen sein wurden,
ihn unter den Gesetzen jenes Landes zu verfolgen, wenn
ihm irgend ein Vergehen hätte nachgewiesen werden können.
Doch ist dieser der erste Fall, bei dem er durch ein gesetzliches
Verfahren belästigt worden ist. Ferner wurde er
von der „Theosophisehen Gesellschaft" zu New York, nachdem
er sich den zwingendsten Prüfungen durch diesen
Verein unterworfen, in Folge eines Aufrufs von Seiten gewisser
hochgestellter Personen in Russland, St. Petersburg
zu besuchen, als das am meisten fähige Medium auserwählt
die günstigsten Gelegenheiten zur Untersuchung für ein
Comitc der Kaiserlichen Universität jener Stadt darzubieten
. In Folge dieses Arrangements geschah es, dass der
Beklagte London besuchte, als er sich auf seinem Wege
nach St. Petersburg befand, wohin er binnen Kurzem abzureisen
im Begriff war, als er durch dieses Processverfahren
gegen ihn aufgehalten wurde.

Die obigen Thatsachen werden zu Ihrer Kenntniss gebracht
, um zu zeigen, dass die Schlussfolgerung auf gewohn-
heitsmässigen Betrug von Seiten des Beklagten (welche ja
von der Verfolgung selbst nicht erwiesen worden ist) sich
nicht nur nicht aus Etwas erhebt, was bisher vorgebracht
worden ist, sondern bereits hinlänglich widerlegt wurde und
schliesslich auch als unwahr erwiesen werden würde, wenn
des Beklagten Beweisführung nur gesetzlich angenommen
und in Erwägung gezogen werden könnte.

Unter diesen Umständen befürchten die Unterzeichner
dieses Memorials, dass eine Verfolgung von Seiten der
Regierung die weitere Annahme in sich schliessen werde,
dass die zu Gunsten des Beklagten angeführten Thatsachen
an sich selbst unglaublich und so beschaffen seien, dass
keine Zahl noch Art von Zeugnissen genügen werde, sie
festzustellen.


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