Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
7. Jahrgang.1880
Seite: 102
(PDF, 156 MB)
Bibliographische Information
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Parapsychologie und Grenzgebiete der Psychologie

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102 Psychische Studien. VII. Jahrg. 3. Heft. (März 1880.)

stehenden Zeugnisse aufgehoben wurde, so dass die Produktionen
auch nicht für einen Abend ausgesetzt werden
rnussten. Die erste auf die gestörte folgende bot einen be-
merkenswerthen Anblick: das Haus überfüllter denn je, das
Publikum Anfangs neutral, gespannt lauschend, dann über
die an diesem Abend besonders gelungenen Experimente
lebhaften Beifall äussernd und hierdurch unzweifelhafte
Sympathie für den seltenen Mann an den Tag legend. Der
Scbluss der stürmischen Vorgänge vom 3. Februar spielt
sich im Gerichtssaale ab; — Fischer wurde (nebst
einigen Mitbetheiligten) wegen Störung der Ruhe an öffentlichen
Orten zu einer ansehnlichen Geldstrafe verurtheilt
und sodann in dem von Hansen gegen ihn angestrengten
Ehrenbeleidigungsprocess für nicht schuldig befunden»
Uebrigens ist gegen beide Erkenntnisse der weitere Rechtsweg
betreten worden, so dass von einer definitiven Austragung
dieser Sache noch nicht die Rede sein kann. Der
Process selbst bot sehr interessante spannende Momente,
wozu auch gezählt werden muss, dass Hanseris Rechtsbeistand
Wiens berühmtester Anwalt Dr. Neuda war. Die
ausführlichen Berichte finden sich m den Wiener Journalen
vom 11. und 12., sowie 18. und 19. Februar und können
mit vollem Recht denjenigen, die sich für die Sache oder
die Person Hanseris interessiren, zur Durchsicht anempfohlen
werden. Die von dem Beklagten, Herrn Fischer, vorgebrachte
Behauptung, Herr Hansen wolle durch Anwendung
starker physischer Gewalt Betäubung hervorrufen, (in
der „Wiener medizinischen Zeitung" Nummer
6 vom 10. Februar gesteigert zu „terrorisirende Gewalt
", unerträglicher Druck auf die Schädelknochen, Tortur
der Versuchsobjekte!) veranlasste diesen, in der folgenden
Vorstellung ganz ohne Berührung zu wirken, wobei
sich die nämlichen Resultate wie sonst ergaben. Ferner
muss constatirt werden, dass der Vertreter des Geklagten
gezwungen war, von dem Anfangs beabsichtigten Nachweise
eines Einverständnisses mit Magnetisirten abzustehen;
durch diese Erwähnung soll etwaigen entstellenden Berichten
in Voraus vorgebeugt werden.

An jene Vorfälle schloss sich die auch sonst häufig
ventilirte Frage, ob diese biomagnetischen Experimente sich
überhaupt für öffentliche Darstellungen eigneten? Meinem
Erachten nach fällt es schwer, sie nicht zu bejahen,
vorausgesetzt, dass dabei keine Gefahren in sanitärer Beziehung
vorhanden sind, wie es aber leider nach den Aussagen
der Professoren fVeinhold, Berger (nach einem in Berlin
gehaltenen Vortrag), Heidenhain u. A., sowie nach dem


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