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Crookes: Correspondenz über Carpenter's Widerlegung ete. 563
des Verwaltungsrathes der Royal Society auf diese formlose
und unverantwortliche Weise öffentlich gemacht werden
sollen, der Oharacter und wissenschaftliche Standpunkt
t'edes Mitgliedes der Gesellschaft der Gnade und Barm-
lerzigkeit jedes Vorlesers preisgegeben sein wird, welcher
erklären kann, dass er in das Geheimniss Ihrer Berathungen
eingeweiht ist.
Dass der Werth einer jeden Abhandlung, welche neue
und anregende Gegenstände bespricht, der Gegenstand eingehender
und selbst persönlicher Discussion sein muss, ist
nach der Natur des Falles unvermeidlich; wenn aber Theile
dieser Discussionen, abgesondert von den sie begleitenden
und modificirenden Nebenumständen, auf keine bessere
Autorität hin veröffentlicht werden sollten, als auf die verkehrte
Darstellung eines Mannes, welcher behauptet, dass
ihm das Wesentliche der Streitfrage berichtet worden sei,
so werden sich die Mitglieder des Verwaltungsrathes entweder
des freien Ausdrucks ihrer Meinungen enthalten,
oder aber ihre Erwägungen werden von den Vorurtheilen
neidischer Schwätzer entstellt in die Oeffentlichkeit hinausdringen
.
Ich stelle deshalb achtungsvoll die Bitte, der Verwaltungsrath
der Royal Society wolle diese Angelegenheit
so ordnen, dass für die Zukunft jedes Mitglied abgeschreckt
werde, Erwägungen zu verrathen und zu veröffentlichen,
welche unverletzt gehalten werden sollten.
Ich verharre, hochgeehrte Herren! als
Ihr
gehorsamer Diener
William Crookes.
The Royal Society,
Burlington Home, London, W.
den 18. April 1872.
Geehrter Herr!
Ihr Schreiben vom 30. März er. an den Präsidenten
und Verwaltungsrath der Royal Society wurde Denselben
vorgelegt an ihrem heut abgehaltenen Versammlungstage.
Sie haben folgende Resolutionen gefasst: —
Beschlossen: — 1) Dass der Präsident und Verwaltungsrath
es bedauern, dass in Rede stehende Behauptungen
veröffentlicht worden sind, sowohl weil sie unrichtig
sind in Hinsicht ihrer Thatsächlichkeit, als auch weil die
unautorisirte Veröffentlichung der Berathungen des Verwaltungsrathes
gegen den Gebrauch der Gesellschaft ist.
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