Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
15. Jahrgang.1888
Seite: 374
(PDF, 149 MB)
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374 Psychische Studien. XV. Jahrg. 8. Heft. (August 1888.)

giebt doch wohl ein näheres Wissen über den Tod und seine
Folgen, über das Fortieben der Seele und des Geistes,
ohne dass man deshalb wirklich ins Jenseits eindringt und
im Diesseits ein solches Ende zu nehmen braucht wie Kube.
Der moderae Spiritismus hat doch durch seine Anregungen
bereits viel dazu beigetragen, die verschiedenen Gedanken
und Empfindungen über Tod und Fortlebe»! der Menschen
zu klären, wenn er auch noch nichts ganz Allgemeingültiges
oder Geglaubtes darüber zur definitiven Entscheidung zu
bringen vermochte.

Dass diese Probleme auch heute noch viele Volkskreise
bewegen und zeitweise in Mitleidenschaft ziehen, beweist
ausser dem „Psych. Stud.'' Oktober-Heft 1884 S. 495 rnit-
getheilten Fall auch noch der folgende: — Ar.fang Oktober
1887 war ein Socialdemokrat und Farbenhändler in Löbtau
vom Landgerichte zu Dresden am 25. Januar 1888 wegen
Religionsvergehens am Grabe seines Schwiegervaters zu
3 Monaten Gefängniss nach § 167 des Straf-Gesetz-Buchcs
verurtheilt worden, welchei § u. a. Denjenigen mit Gefängnissstrafe
bis zu 3 Jahren belegt, der an einem zu
religiösen Versammlungen bestimmten Orte durch Erregung
von Lärm oder Unordnung eine gottesdienstliche Verrichtung
einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich
stört. Der Verurtheilte hatte sich mit den Bibelsprüchen
des amtirenden Pastors, welche von einer Auferstehung und
einem Wiedersehen im Jenseits sprechen, nicht in Ueberau
Stimmung fühlen können und am Schlüsse des Begräbnisses
beim JELnabwerfen der üblichen drei Schollen Erde auf den
Sarg die Worte dazu gesprochen: — „Du bist ein treusorgender
Vater für die Deinigen gewesen; dass du gelebt
hast, werden deine Kinder und Kindeskinder bezeugen; dass
du zu Staub und Asche wirst, ist wahr, aber dass wir uns
wiedersehen, ist nicht wahr!4' — Der Todtenbettmeister
hielt es für seine Pflicht, den Mann am weiteren Sprechen
zu verhindern, und zerrte ihn unter Mithülfe anderer Personen
vom Grabe weg, wodurch Lärm und Unruhe unter
der übrigen Grabebegleitung entstand. — Der Angeklagte
bestritt in seiner Revision vor dem 3. Strafsenat des Reichs-
gerichts zu Leipzig am 9. April 1888 die Vorsätzlichkeit
einer Beleidigung der religiösen Gefühle Anderer, aber
dennoch wurde seine Revision als unbegründet verworfen.
Er habe die religiöse Feier beeinträchtigt, weil er nicht
berechtigt gewesen, am Grabe zu sprechen, und habe beabsichtigt
, seinem Unglauben Ausdruck zu geben und den
Glauben der Arideren zu erschüttern. Lhre Unruhe darüber
sei durch Gemurmel zum Ausdruck gelangt. U, s* w.


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