Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
15. Jahrgang.1888
Seite: 423
(PDF, 149 MB)
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Wittig: Giebt es eine Auferstehung des Leichnams etc. ? 423

Schuld oder Unschuld eines Verbrechers strafe. Jetzt
überlässt man Derartiges dem lieben Gott nicht mehr,
sondern eilt ihm zu Hülfe. Ein Mensch aber dürfte wohl
den lieben Gott ebenso wenig wirklich beleidigen können,
als ein Mops den Mond, den er anbellt. Ueber Beiden
schweben Beide in für ihre Begriffe unerreichbarer majestätischer
Höhe. Es bliebe also höchstens nur eine Beleidigung
der Gottesvorstellungen unserer lieben Nächsten übrig und
zu bestrafen. Doch wo bleibt hier die Strafe für den
zuerst beleidigend provozirenden Nächsten? Ein König
wie Friedrich d. Gr. Hess Pasquille oder Schmähschriften auf
seine irdische Majestät und Person ruhig höher hängen! —
Wenn wir — um dieses noch nachträglich einzuschieben
— dergleichen rigorose Gesetze offenbar der bei
uns noch herrschenden orthodox-protestantischen Theologie
unserer Zeit, selbst in unserem mit Gewissensfreiheit gesegneten
deutschen Reiche, zu verdanken haben, so dürfen
wir uns mit Recht verwundern, weshalb sich dieselbe
Theologie über ein ähnliches Verfahren anders gesinnter
orthodoxer Brüder in fremden Ländern, z. B. in Spanien
oder in den russischen Ostseeprovinzen so bitter beklagt.
So lasen wir kürzlich im „Leipziger Tageblatte" (12./7.1888)
eine Oorrespondenz aus Madrid von der Feder eines
protestantischen Geistlichen, worin er sich beschwert, dass
ein dort fungirender Amtsbruder (oder er selbst, ich habe
die betreffende Nr. augenblicklich nicht mehr zur Hand!)
von den dortigen Gerichten deshalb zu Gefängniss verurtheilt
worden sei, weil er vor dem mit der letzten Wegzehrung
zu einem Kranken eilenden katholischen Priester nicht
die erforderliche Reverenz auf offener Strasse gemacht, und
dadurch den übrigen Gläubigen, welche sich auf die Kniee
warfen und ihr Haupt entblössten, Aergerniss gegeben habe.
Was dem Einen recht ist, sei doch dem Andern billig! Der
Farbenhändler in Löbtau, der am Grabe seine antipastorliche
Meinung äussernd, und der protestantische Geistliche, der in
Spanien auf öffentlicher Strasse durch stummes Benehmen
anderen Glaubensgenossen religiöses Aergerniss giebt, stehen
doch wohl in letzterer Hinsicht auf einer Stufe! Aber bei uns
herrscht Gewissensfreiheit, und in Folge derselben sollte
doch wenigstens dem Nichtgläubigen in angemessenen
Grenzen ein eben so freier Ausdruck und eine entsprechende
Bethätigung seiner Meinung gestattet sein, wie dem
Gläubigen; in Spanien jedoch herrscht keine Gewissensfreiheit
, sondern nur der eine religiöse Zwang, welcher dort,
wie überall, eine fremde Sprache und fremdartiges Ceremoniell


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